Prof. Dr. Alexander Krafka, Prof. Dr. Sabine Otte
Rz. 51
Ebenfalls der Fallgruppe der nicht erzwingbaren eintragungsfähigen Tatsachen zuzuordnen ist die Frage der Eintragung der Vertretungsverhältnisse einer GmbH & Co. KG. Naturgemäß steht außer Frage, dass im Registerblatt der KG stets die Vertretungsbefugnis der Komplementär-GmbH zu verlautbaren ist (vgl. § 106 Abs. 2 Nr. 4 HGB) und aus dem Registerblatt der GmbH die Vertretungsbefugnis von deren Geschäftsführern erkennbar sein muss (§ 10 Abs. 1 GmbHG).
Rz. 52
Umstritten ist jedoch, inwieweit die Vertretungsverhältnisse zwischen der KG und den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH im Register der KG eintragbar sind. Diese Thematik war Gegenstand mehrerer Beschlüsse des BayObLG. Aus materiell-rechtlicher Perspektive besteht jedenfalls auch im Verhältnis zwischen KG und den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH Raum für die Anwendungsfälle des § 181 BGB, sodass eine entsprechende Befreiung erteilt werden kann.
Rz. 53
Allerdings muss in diesem Zusammenhang auf elementare Grundvoraussetzungen der registerlichen Publizität Rücksicht genommen werden. So wären Eintragungen im Register der KG nicht hinnehmbar, wenn diese nicht aus sich heraus verständlich sind. Müsste etwa auch das Registerblatt der Komplementär-GmbH herangezogen werden, um den Inhalt der Registereintragungen bei der KG vollständig erfassen zu können, so wird dies den Funktionsbedingungen des Registerrechts nicht gerecht. Erforderlich ist daher, dass die angestrebte Eintragung der Vertretungsbefugnis ohne Zuziehung anderer Registerblätter oder zum Handelsregister eingereichter Urkunden aussagekräftig ist und so ausgestaltet wird, dass sie nicht durch die Vornahme von Eintragungen im Register eines anderen Rechtsträgers unrichtig werden kann.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist festzuhalten, dass die Angabe konkret befreiter Personen als Geschäftsführer der Komplementärin im Register der KG ausscheidet, da eine solche Eintragung stets mit dem Registerblatt der Komplementär-GmbH abgeglichen werden müsste, um zu ermitteln, ob die genannten Personen tatsächlich deren Geschäftsführer sind und bleiben. Möglich und daher zu Recht durch das BayObLG anerkannt ist dagegen die Eintragung, dass sämtliche Geschäftsführer der konkret vorhandenen oder der jeweiligen Komplementärin auch seitens der KG von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind. Dasselbe gilt auch bei einer KG, deren Komplementär eine ausländische Kapitalgesellschaft ist, für deren organschaftliche Vertreter.