Prof. Dr. Alexander Krafka, Prof. Dr. Sabine Otte
Rz. 282
Zudem haben gem. § 23a Abs. 1 GwG Verpflichtete i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GwG der registerführenden Stelle Unstimmigkeiten unverzüglich zu melden, die sie zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, die im Transparenzregister zugänglich sind, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten feststellen. Diese Regelung soll die Richtigkeit und Qualität der Eintragungen im Transparenzregister erhöhen.
Rz. 283
Verpflichtete sind solche i.S.d. § 2 Abs. 1 GwG, also z.B. Kreditinstitute, Rechtsanwälte und Notare im Rahmen bestimmter Tätigkeiten, die zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten in einen Transparenzregisterauszug Einsicht genommen haben. Eine solche Meldung ist unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) vorzunehmen. Bei klaren Sachverhalten dürfte damit eine sofortige Erstattung der Meldung bis zum folgenden Werktag erforderlich sein, bei komplexeren Sachverhalten dürfte der Verpflichtete – abhängig vom Einzelfall – etwas mehr Zeit zur Prüfung haben. Um eine Meldung ggf. abgeben zu können, dürften die Verpflichteten eine vorhergehende Prüfung vorzunehmen haben, auch wenn nach der Gesetzesbegründung keine neue Prüfpflicht mit der Regelung des § 23a Abs. 1 GwG verbunden sein soll. Die Nichtabgabe einer erforderlichen Unstimmigkeitsmeldung stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit nach § 56 Abs. 1 Nr. 65 GwG dar.
Rz. 284
Angelehnt an die Unstimmigkeitsmeldung, sollen künftig Notare (sowie Behörden wie etwa Grundbuchämter und bestimmte Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungsunternehmen) zudem gem. § 23b GwG n.F., der ab 1.1.2026 in Kraft treten soll, einer zusätzlichen Meldepflicht unterliegen, wenn sie feststellen, dass die Angaben über Immobilien, die im Eigentum von Gesellschaften stehen und damit im Transparenzregister zugänglich sind, unrichtig sind.
Rz. 285
In der Literatur wird angezweifelt, ob auch Berufsträger, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen wie etwa Rechtsanwälte und Notare, zu Unstimmigkeitsmeldungen wirksam verpflichtet werden können, die bei ihren Mandanten Bußgeldfolgen auslösen kann. Zwar ist mit der Meldepflicht eine Gefährdung des Vertrauensverhältnisses zu befürchten, aber dem trägt § 23a Abs. 1 Satz 2 GwG Rechnung, wonach die Ausnahme von der Meldepflicht gem. § 43 Abs. 2 GwG bei Informationserlangung im Rahmen von Tätigkeiten gilt, die sie im Rahmen von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten haben.