Prof. Dr. Alexander Krafka, Prof. Dr. Sabine Otte
Rz. 256
Die Ausübung der Kontrolle auf vergleichbare Weise (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GwG) wird durch § 19 Abs. 3 Nr. 1b) GwG dahingehend konkretisiert, dass Kontrolle insbesondere aufgrund von Absprachen zwischen mehreren Anteilseignern untereinander ausgeübt wird. Kontrolle liegt damit auch vor, wenn Gesellschafter etwa aufgrund einer Stimmbindungs-, Pool- oder Konsortialvereinbarung mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren. In der Literatur ist streitig, ob im Falle eines Stimmrechtspools für eine wirtschaftliche Berechtigung eine lediglich faktische Kontrolle, etwa des "Familienoberhaupts" in Familienunternehmen, genügt oder ob nur derjenige als wirtschaftlich Berechtigter zu qualifizieren ist, der den Stimmrechtspool dominiert.
Rz. 257
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsamts richtet sich die wirtschaftliche Berechtigung nach der Vertretungsbefugnis des Pools. Ist in einer Stimmbindungs-, Pool- oder Konsortialvereinbarung nur eine Person zur Vertretung ermächtigt (sog. Poolführer), gilt diese aufgrund ihres beherrschenden Einflusses als wirtschaftlich Berechtigte, sofern der Pool als solches über mehr als 25 % der Kapitalanteile/Stimmrechte kontrolliert oder auf sonstige Weise Kontrolle ausüben kann. Sind hingegen mehrere oder alle Poolmitglieder einzeln zur Vertretung des Pools ermächtigt, ist jedes der vertretungsberechtigten Poolmitglieder wirtschaftlich Berechtigter. Sofern der Pool nur aufgrund einer Mehrheitsentscheidung durch einzelne oder mehrere Mitglieder vertreten werden darf, gilt mangels beherrschenden Einflusses kein Poolmitglied als wirtschaftlich Berechtigter.
Rz. 258
Bislang nicht geklärt ist, auf welchen zeitlichen Umfang sich die Vereinbarung erstrecken muss. Zutreffend wird in der Literatur vertreten, dass es für eine Zurechnung von Stimmrechten nach § 290 Abs. 3 Satz 2 HGB einer auf Dauer angelegten Absprache bedürfe, so dass eine Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1 GwG etwa bei Stimmbindungsvereinbarungen entfalle, die nur einen konkreten Beschluss im Einzelfall erfassen.