Prof. Dr. Alexander Krafka, Prof. Dr. Sabine Otte
Rz. 103
Eintragungen im Register werden primär aufgrund von Anmeldungen der Beteiligten vorgenommen. Nur ausnahmsweise und regelmäßig ausschließlich in den gesetzlich geregelten Fällen werden von Amts wegen Tatsachen im Register vermerkt oder Löschungen vorgenommen (hierzu Rdn 129 ff.).
Hinweis
Hervorzuheben ist, dass das Registergericht die eingereichten Anmeldungen nicht nur entgegennimmt und den geführten Unterlagen beifügt, sondern auf der Grundlage der Anmeldung das Verfahren zur Vornahme der Eintragung eröffnet. Während dieses Verfahrens ist nach allgemeiner Meinung durch das Gericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Vornahme der registerlichen Eintragung gegeben sind. In diesem Rahmen ist zwischen der Prüfung in formeller Hinsicht und in materieller Hinsicht unterschieden.
1. Formelle Prüfung der Anmeldung
Rz. 104
Stets hat das Registergericht nach Eröffnung des Verfahrens zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen zur Vornahme der beantragten Eintragung gegeben sind. Zu Recht wird dies als wesentlicher Bestandteil der allgemeinen Pflicht des Registergerichts angesehen, ein ordnungsgemäßes Verfahren durchzuführen.
Rz. 105
Diese formelle Prüfung besteht neben der Feststellung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Gerichts auch in der Kontrolle der Anmeldung daraufhin, ob diese formgerecht (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HGB) und von sämtlichen anmeldepflichtigen Personen errichtet worden ist. Zudem müssen die verfahrensmäßig erforderlichen Dokumente mit eingereicht werden. Schließlich ist wesentlicher Teil der formellen Prüfung, ob die angemeldete Tatsache abstrakt überhaupt eintragungsfähig ist oder es sich um einen keinesfalls vollziehbaren Antrag auf Eintragung einer nicht publizitätsfähigen Tatsache (hierzu Rdn 56 ff.) handelt.
Im Zuge der formellen Prüfung muss durch das Gericht auch festgestellt werden, ob ggf. handelnde Vertreter ausreichend und formgerecht (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 3 HGB) legitimiert sind. Sofern für das Handeln eines gesetzlichen Vertreters eine familien- oder betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist (vgl. z.B. §§ 1643 Abs. 1, 1852 BGB), muss auch deren wirksame Erteilung dem Registergericht nachgewiesen werden.
2. Materielle Prüfung durch das Registergericht
a) Allgemeines zur materiellen Prüfung
Rz. 106
Es besteht Einigkeit darüber, dass das Registergericht berechtigt und verpflichtet ist, die sachliche Richtigkeit der angemeldeten Tatsachen zu überprüfen. Gegenstand dieser materiellen Prüfung ist die einzutragende Tatsache, Inhalt dagegen die Feststellung, ob die zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte bzw. Erklärungen wirksam sind.
Hinweis
Dass das Gericht nicht an die Beurteilung der Sachlage durch die Beteiligten gebunden ist und ggf. aufgrund eigenständig durchzuführender Ermittlungen nach § 26 FamFG den wahren Sachverhalt aufzuklären hat, lässt sich u.a. den Vorschriften über die amtswegige Löschung unrichtiger Eintragungen entnehmen, die sich nicht nur auf Verfahrensfehler beziehen, sondern auch auf materiell-rechtliche Mängel der eingetragenen Tatsachen (vgl. insb. §§ 395 ff. FamFG).
Rz. 107
Ausgehend von dieser Grundlage lässt sich verschiedenen gesetzlichen Vorschriften der Umfang einer solchen materiellen Prüfung positiv entnehmen. So sieht § 38 AktG ausdrücklich vor, dass i.R.d. Gründung einer AG deren ordnungsmäßige Errichtung zu prüfen ist. Ebenso wie § 9c Abs. 3 GmbHG enthält allerdings § 38 Abs. 2 AktG Beschränkungen für den Umfang der registerlichen Kontrolle. Danach ist der Inhalt der jeweiligen Satzung des neu einzutragenden Rechtsträgers nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob gläubigerschützende Vorschriften verletzt sind oder die Gesamtnichtigkeit der Satzung infrage steht.
Rz. 108
Auch wenn der Gesetzgeber keine allgemeine Vorschrift zum materiellen Prüfungsrecht des Registergerichts geschaffen hat, ist zutreffend als rechtliche Grundlage einer materiellen Prüfung die Aufgabe und Funktion der Rechtsträgerregister anzusehen, die darin besteht, mittels Offenlegung bestimmter Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verkehrsschutz zu gewährleisten. In diesem Rahmen wird mittels Kontrolle der Anmeldenden durch das Gericht durch Feststellung des Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen ein funktionstaugliches Registerwesen überhaupt erst geschaffen. Keineswegs ist damit ausgesagt, dass das Gericht stets den Sachverhalt vollständig mit allen erreichbaren Beweisen ermitteln muss. Vielmehr ist hierfür einerseits der jeweils konkret vorliegende Prüfungsgegenstand maßgeblich und andererseits die Plausibilität des kraft Gesetzes erforderlichen Vortrags der Beteiligten in der Registeranmeldung und den beizufügenden Unterlagen. Die zusammenfassende Formulierung dieses Ergebnisses in Lit. und Rspr. geht dahin, dass nur bei Vorliegen begründeter Zweifel in Bezug auf das Vorliegen der einzutragenden Tatsache das Registergericht zur Aufklärung des wahren Sachverhalts berechtigt und verpflichtet ist. Wie erwähnt (Rdn 106) ergi...