Prof. Dr. Alexander Krafka, Prof. Dr. Sabine Otte
Rz. 239
Die Bedeutung der Geldwäscheprävention nimmt seit einigen Jahren stetig zu. Seit 1.10.2017 sind die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen des Privatrechts und eingetragener Personengesellschaften sowie Trustees bestimmter Rechtsgestaltungen verpflichtet, Angaben über ihre wirtschaftlichen Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Das im Jahr 2017 eingeführte Transparenzregister wird elektronisch geführt; mit den Aufgaben der registerführenden Stelle wurde die Bundesanzeiger Verlag GmbH beliehen. Mit Einführung des Transparenzregisters wurde die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie in das GwG umgesetzt. Ziel der Richtlinie war die Offenlegung persönlicher Daten der hinter der jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Struktur stehenden natürlichen Personen, um die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen.
Die Regelungen zum Transparenzregister wurden erstmalig durch die Fünfte EU-Geldwäscherichtlinie angepasst bzw. konkretisiert, die der Gesetzgeber fristgerecht mit Wirkung zum 1.1.2020 in das deutsche Recht umgesetzt hat. Die Fünfte EU-Geldwäscherichtlinie und damit das reformierte GwG verfolgten das Ziel, das Rahmenwerk für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter zu stärken. Das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz vom 25.6.2021 (TraFinG), das am 1.8.2021 in Kraft trat, modifizierte die Transparenzregisterpflichten grundlegend: Die Änderungen durch das TraFinG führten dazu, dass das Transparenzregister von einem Auffangregister zu einem Vollregister erstarkte. Das Transparenz- und Finanzinformationsgesetz sollte die EU-Finanzinformationsrichtlinie umsetzen, um so die Voraussetzungen für eine Vernetzung der europäischen Transparenzregister zu schaffen. Durch die damit verbundene Transparenz in Bezug auf Rechtseinheiten und deren wirtschaftlich Berechtigte und den verbesserten Austausch der EU-Länder sollen die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie sonstige Straftaten effizienter bekämpft werden. Damit ging durch die deutliche Erweiterung der Meldepflichten – aufgrund des Wegfalls der Meldefiktion – ein bürokratischer Mehraufwand für Unternehmen einher.
Künftig sollen die Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche durch eine EU-Geldwäscheverordnung noch weitergehend harmonisiert werden, die voraussichtlich 2025 in Kraft treten soll: Durch diese geplante EU-Geldwäscheverordnung soll der Begriff des wirtschaftlich Berechtigten EU-weit vereinheitlicht werden; im Ergebnis würde dadurch der Kreis der wirtschaftlich Berechtigten erheblich erweitert.
Rz. 240
Das Transparenzregister hatte zunächst vor allem Bedeutung für die Offenlegung bei mittelständischen Unternehmen, insbesondere bei Familiengesellschaften. Solche Gesellschaften wählen häufig etwa aus erb- oder schenkungsteuerlichen Gründen oder aufgrund wettbewerbsbezogener Überlegungen Strukturen wie z.B. Nießbrauch an Geschäftsanteilen oder stille Gesellschaftsverhältnisse, die zwar zur wirtschaftlichen Berechtigung führen, aber vor Einführung des Transparenzregisters vertraulich gehalten werden konnten. Inzwischen ist die Transparenzpflicht angesichts des Wegfalls der Meldefiktion – insbesondere auch für Immobilientransaktionen von Vereinigungen mit Sitz im Ausland – deutlich ausgedehnt worden.
Rz. 241
Hinweis
Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Pflicht zur Offenlegung im Transparenzregister besteht, sollte vor jeder geplanten rechtlichen Gestaltung – auch vor dem Hintergrund des mitunter bestehenden Beurkundungsverbots bei fehlender Eintragung ins Transparenzregister – geprüft werden.
Rz. 242
Da es bislang kaum Rspr. zu der Auslegung der Vorschriften zum Transparenzregister gibt und diese seit ihrer Einführung 2017 mehrfach angepasst wurden, besteht derzeit diesbezüglich eine hohe Rechtsunsicherheit. Das Bundesverwaltungsamt erteilt in Fragen und Antworten (FAQ) auf seiner Homepage rechtliche Hinweise zum Transparenzregister. In seinen aktualisierten FAQ vom 5.5.2023 hat das Bundesverwaltungsamt zu einzelnen streitigen Fragen im Zusammenhang mit dem Transparenzregister Stellung genommen. Den FAQ des Bundesverwaltungsamts kommt keine Gesetzesqualität zu, denn sie geben lediglich die Auffassung des Bundesverwaltungsamts wieder und sind für ein Gericht nicht bindend. Allerdings ist die Auffassung des Bundesverwaltungsamts besonders praxisrelevant und damit bei der Auslegung der Normen des GwG zum Transparenzregister in der Praxis zu berücksichtigen, nicht zuletzt weil das Bundesverwaltungsamt für die Verhängung von Bußgeldern bei Verstößen gegen Transparenzpflichten zuständig ist.
Rz. 243
Hinweis
In der Praxis sollten die Hinweise des Bundesverwaltungsamts bei der Auslegung der Vorschriften zum Transparenzregister berücksichtigt werden.