Prof. Dr. Alexander Krafka, Prof. Dr. Sabine Otte
1. Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften
Rz. 78
Welche Personen die jeweiligen Registeranmeldungen abzugeben haben, ist gesetzlich detailliert geregelt. So erfolgen die Anmeldungen bei Einzelkaufleuten stets durch den Inhaber des Unternehmens (vgl. § 29 HGB). Für Personenhandelsgesellschaften ist die Anmeldung der Ersteintragung und späterer Änderungen von Firma, Sitz, Vertretungsmacht und Gesellschafterbestand stets durch alle Gesellschafter vorzunehmen (§ 107 Abs. 7 HGB). Bei der KG ist somit grds. auch die Mitwirkung sämtlicher Kommanditisten erforderlich. Eine Ausnahme bilden diesbezüglich die Anmeldungen zu Änderungen der inländischen Geschäftsanschrift (s. § 107 Abs. 7 Satz 3 HGB) und zu etwaigen Prokuristen, die gem. § 53 HGB durch den "Inhaber des Handelsgeschäfts" erfolgen. Derartige Anmeldungen sind bei Personenhandelsgesellschaften durch die Gesellschafter in vertretungsberechtigter Zahl vorzunehmen (s. Rdn 233).
Rz. 79
Der Grund dieser Regelungen ergibt sich aus der Funktion und der Natur der Registeranmeldung. Neben der Einleitung des Verfahrens dient sie auch der plausiblen Darstellung der zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Tatsachen. Für die Anmeldebefugnis ist daher auch auf die Rechtslage bzgl. der jeweils angemeldeten Tatsachen zu achten, um die Gefahr eines Auseinanderfallens von Registerlage und materieller Rechtslage möglichst zu vermeiden. Da nach materiellem Recht für die Änderung des Gesellschaftsvertrages bei Personengesellschaften grds. die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist, kann eine plausible Sachverhaltsdarstellung nur dann angenommen werden, wenn die Anmeldung dieser Tatsache durch alle Gesellschafter vorgenommen wird. Denkbar wäre zwar auch die Gestattung eines Nachweises darüber, dass nach dem Gesellschaftsvertrag diesbezüglich Mehrheitsentscheidungen zulässig sind. Jedoch hat der Gesetzgeber hierauf mit guten Gründen verzichtet, da für Gesellschaftsverträge von Personenhandelsgesellschaften keine Formvorschriften bestehen und daher u.U. aufwendige Beweiserhebungen veranlasst wären, die im auf schnelle Abwicklung bedachten Registerverfahren untunlich sind. Die Vorschrift des § 53 HGB bringt den Grundsatz des Korrelierens von materiellem Recht und Verfahrensrecht ebenfalls zur Geltung, da die Erteilung der Prokura nach § 48 Abs. 1 HGB durch den Inhaber des Handelsgeschäfts erfolgt und bei Personenhandelsgesellschaften nach § 124 Abs. 1 und 4 HGB hierzu im Außenverhältnis ohne Weiteres jeder persönlich haftende Gesellschafter befugt ist. Daher sieht die allgemeine Ansicht zu Recht vor, dass Anmeldungen bzgl. der Prokuristen bei Personenhandelsgesellschaften durch die persönlich haftenden Gesellschafter in vertretungsberechtigender Zahl erfolgen. Die einschränkende Bindung an die Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter nach § 116 Abs. 2 Satz 2 HGB betrifft hingegen allein das Innenverhältnis und ist somit grds. für die wirksame Erteilung der Prokura irrelevant.
2. Kapitalgesellschaften
Rz. 80
Bei der GmbH stellt sich die Lage anders dar. Für diese ist vorgesehen, dass im Regelfall die Anmeldung durch die Geschäftsführer in vertretungsberechtigender Zahl genügt, während die Mitwirkung aller Geschäftsführer nur für die Gründung der Gesellschaft und für die Anmeldung von Kapitalmaßnahmen erforderlich ist (vgl. § 78 GmbHG).
Der dem zugrunde liegende Gedanke erschließt sich unter Berücksichtigung der im Registerverfahren mit einzureichenden Unterlagen. So sind sowohl bei der Anmeldung einer Änderung der Geschäftsführung (§ 39 Abs. 2 GmbHG) als auch bei Satzungsänderungen (§ 54 Abs. 1 GmbHG) die Dokumente hierüber mit einzureichen. Eine Beteiligung der Gesellschafter am Registerverfahren kann somit aufgrund der gerichtlichen Prüfung dieser Unterlagen unterbleiben. Für die Frage, weshalb die Gründung und Kapitalmaßnahmen bei der GmbH durch alle vorhandenen Geschäftsführer anzumelden sind (§ 78 GmbHG), ist entscheidend die Strafbewehrtheit der i.R.d. Anmeldung abzugebenden Versicherungserklärungen nach §§ 8 Abs. 2, 57 Abs. 2 und 58 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG (vgl. § 82 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1 GmbHG) hervorzuheben. Sofern danach vermieden werden soll, willkürlich nur einzelnen Mitgliedern der Geschäftsführung die strafrechtliche Verantwortung samt Haftungsfolgen aufzubürden, ist allein die Lösung konsequent, alle Geschäftsführer lediglich gemeinsam als anmeldebefugt anzusehen.
Rz. 81
Bei Registeranmeldungen der AG sind ebenfalls im Detail Unterschiede zu beachten. So erfolgt die Anmeldung der Gesellschaftserrichtung durch sämtliche Gründer und Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (§ 36 Abs. 1 AktG). Die Mitwirkung der Gründer und Aufsichtsratsmitglieder erklärt sich dabei aus deren Beteiligung am gesamten Verfahren durch Bestellung des Vorstands seitens des Aufsichtsrats (§ 30 Abs. 4 AktG) und Erstellung eines Gründungsberichts durch die Gründer (§ 32 AktG).
Fü...