Rz. 1
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 23.8.2012 (BGBl I S. 1822), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16.6.2014 (BGBl I S. 754) geändert worden ist, und die Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vom 28.9.2015 (BGBl I S. 1586), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21.11.2016 (BGBl I S. 2591) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
I. Unmittelbare Geltung der ZVFV
Rz. 2
Die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) ist am 22.12.2022 in Kraft getreten, da sie am 21.12.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.
Sie ist damit seitdem geltendes Recht, sodass die damit eingeführten Formulare verwandt werden dürfen und prinzipiell nach § 753 Abs. 3 S. 2, § 758a Abs. 6 S. 2 und § 829 Abs. 4 S. 2 ZPO auch genutzt werden müssen. Hiervon macht allerdings § 6 ZVFV Ausnahmen; zunächst bis zum 30.11.2023 und dann durch die 1. ÄndVO ZVFV verlängert bis zum 31.8.2024, auf die im nachfolgenden Abschnitt einzugehen sein wird.
Mit Art. 4 Abs. 1 S. 1 ZVFV wird mithin das "dürfen" ab dem 22.12.2022 und das "müssen" ab dem 1.12.2023 beschrieben. Der letztgenannte Zeitpunkt wurde mit der 1. ÄndVO ZVFV für die aktuellen Formulare auf den 1.9.2024 und mit der 2. ÄndVO ZVFV für die neuen Formulare auf den 1.10.2025 bestimmt. Soweit die Formulare genutzt werden, gelten für diese die Regelungen der ZVFV 2022 in der jeweils aktuellen Fassung. Werden nicht mehr zugelassene Formulare genutzt, ist der Antrag formunwirksam und die Vollstreckung damit – dauerhaft – anfechtbar.
II. Aufhebung der bisherigen GVFV und der ZVFV
Rz. 3
In gleicher Weise regelt Art. 4 Abs. 1 S. 2 ZVFV, dass die bisherige ZVFV 2012 und die GVFV 2015 am 22.12.2022 außer Kraft getreten sind, während § 6 ZVFV die Nutzung der alten Formulare nach diesen Formularverordnungen bis zum 30.11.2023 aufschob, soweit bis zu diesem Zeitpunkt Aufträge nach den bisherigen Verordnungen gestellt wurden. Mit der 1. ÄndVO ZVFV wurde diese Frist noch einmal bis zum 31.8.2024 verlängert.
Insgesamt sorgt Art. 4 Abs. 1 ZVFV für eine klare Abgrenzung. Wer die zum 22.12.2022 eingeführten neuen Formulare nutzt, muss sich auch nach den Bestimmungen der neuen ZVFV richten. Dies ist die Regel. Für Aufträge, die bis zum Ablauf des 31.8.2024 das Vollstreckungsorgan mit den Formularen nach der ZVFV 2012 oder der GVFV 2015 erreichen, gelten dagegen die – weniger flexiblen – Regelungen dieser alten Verordnungen fort. Soweit zu sehen, haben die maßgeblichen Softwarehersteller im April 2023 zunächst die Formulare statisch (ausfüllbares PDF) eingepflegt und Ende 2023 – manche erst im Jahre 2024 – eine Fortentwicklung zum dynamischen Einsatz in Anwendung der Abweichungen nach § 3 Abs. 2 ZVFV vollbracht.
III. Änderungen zur Beratungshilfeverordnung
Rz. 4
Art. 4 Abs. 2 ZVFV betrifft allein die Änderungen an der Beratungshilfeverordnung und bleibt für die Zwangsvollstreckung unerheblich.
Nach Art. 2 ZVFV erhält Anlage 2 der Beratungshilfeformularverordnung vom 2.1.2014 eine neue Fassung. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass der Beratungshilfeschein nun nicht mehr im Original vorgelegt werden muss, was einen Medienbruch bei der elektronischen Antragstellung auf Erstattung begründet hatte. Vielmehr genügt es nunmehr, statt der Übersendung zu versichern, dass der Beratungshilfeschein im Original vorliegt.