Rz. 9
Der Anwendungsbereich der ZVFV geht weiter als derjenige der GVFV 2015, die nach § 1 Abs. 2 S. 2 GVFV 2015 auf die Einziehung titulierter privatrechtlicher Geldforderungen beschränkt war.
Im Rahmen des bisherigen Anwendungsbereichs der GVFV 2015 konnte das danach verbindliche Formular zur Beauftragung des Gerichtsvollziehers nach der 1. ÄndVO ZVFV noch bis zum 31.8.2024 weiter benutzt werden.
Rz. 10
Nahezu unbemerkt hat sich die öffentliche Hand – man möchte sagen wieder einmal – privilegiert. Da die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen nach der Zivilprozessordnung durch den Gerichtsvollzieher bisher von der GVFV 2015 nicht erfasst wurde, wäre für die Einziehung dieser Forderungen die ZVFV grundsätzlich ab dem 22.12.2022 einsetzbar und ab dem 1.12.2023 verbindlich gewesen. Stattdessen wurde die Verbindlichkeit aufgeschoben. Wäre dies – wie für den Privatrechtsgläubiger – bis zum 1.12.2023 nachvollziehbar gewesen, genehmigt sich die öffentliche Hand zunächst einen weitergehenden Aufschub bis zum 31.5.2024, der dann durch die 1. ÄndVO noch einmal bis zum 1.5.2025 verlängert wurde. An einer sachlichen Rechtfertigung dafür fehlt es, weil auch Privatrechtsgläubiger und ihre Bevollmächtigten in der wesentlich kürzeren Frist die notwendigen technischen Anpassungen schaffen müssen. Letztlich wird diese Ungleichbehandlung allerdings ungehört bleiben. Was nicht gesehen wird, ist, dass dies auch insgesamt die Umstellung bei den Gerichtsvollziehern auf die aktuellen und die neuen Formulare hindert.
Hinweis
Denkbar wäre allenfalls, dass ein Privatgläubiger oder sein Bevollmächtigter, denen die Umstellung auf die neuen Formulare in Hard- und Software nicht bis zum 1.9.2024 gelungen ist, gegen die formelle Zurückweisung der alten Formulare wegen der ungerechtfertigten Ungleichbehandlung nach Art. 3, 12 GG vorgeht.
Rz. 11
Werden die alten Formulare nach der GVFV 2015 bis zum Stichtag, dem 31.8.2024, weiter genutzt, so gelten notwendigerweise für den Formularzwang gleichermaßen die Bestimmungen der GVFV 2015. Die ZVFV ist auf diese Verfahren dann nicht anwendbar.
Die Frist ist eingehalten, wenn der Vollstreckungsauftrag bis zum 31.8.2024 bei dem Vollstreckungsorgan eingegangen ist. Dies ist bereits mit dem Eingang bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle der Fall, § 753 Abs. 2 ZPO, § 31 Abs. 1 S. 2 GVGA. Unerheblich bleibt also, ob der Gerichtsvollzieher den bis zum 31.8.2024 gestellten Auftrag moniert und dieser erst nach dem 31.8.2024 angepasst wird oder ob es bei einem solchen Auftrag nach dem 31.8.2024 zu einem Ruhen der Vollstreckung kommt (§ 27 GVO) und das Verfahren dann später fortgesetzt wird.