A. Art. 4 der Einführungsverordnung im Wortlaut
Rz. 1
Zitat
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 23.8.2012 (BGBl I S. 1822), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16.6.2014 (BGBl I S. 754) geändert worden ist, und die Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vom 28.9.2015 (BGBl I S. 1586), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21.11.2016 (BGBl I S. 2591) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
I. Unmittelbare Geltung der ZVFV
Rz. 2
Die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) ist am 22.12.2022 in Kraft getreten, da sie am 21.12.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.
Sie ist damit seitdem geltendes Recht, sodass die damit eingeführten Formulare verwandt werden dürfen und prinzipiell nach § 753 Abs. 3 S. 2, § 758a Abs. 6 S. 2 und § 829 Abs. 4 S. 2 ZPO auch genutzt werden müssen. Hiervon macht allerdings § 6 ZVFV Ausnahmen bis zum 30.11.2023, auf die im nachfolgenden Abschnitt einzugehen sein wird.
Mit Art. 4 Abs. 1 S. 1 ZVFV wird mithin das "dürfen" ab dem 22.12.2022 und das "müssen" ab dem 1.12.2023 beschrieben. Soweit die Formulare genutzt werden, gelten für diese die Regelungen der neuen ZVFV.
II. Aufhebung der bisherigen GVFV und der ZVFV
Rz. 3
In gleicher Weise regelt Art. 4 Abs. 1 S. 2 ZVFV, dass die bisherige ZVFV 2012 und die GVFV 2015 am 22.12.2022 außer Kraft getreten sind, während § 6 ZVFV dies bis zum 30.11.2023 aufschiebt, soweit bis zu diesem Zeitpunkt Aufträge nach den bisherigen Verordnungen gestellt werden.
Insgesamt sorgt Art. 4 Abs. 1 ZVFV für eine klare Abgrenzung. Wer die zum 22.12.2022 eingeführten neuen Formulare nutzt, muss sich auch nach den Bestimmungen der neuen ZVFV richten. Dies ist die Regel. Für Aufträge, die bis zum Ablauf des 30.11.2023 das Vollstreckungsorgan mit den Formularen nach der ZVFV 2012 oder der GVFV 2015 erreichen, gelten dagegen die – weniger flexiblen – Regelungen dieser alten Verordnung fort. Soweit zu sehen, haben die maßgeblichen Softwarehersteller im April 2023 zunächst die Formulare statisch eingepflegt und beabsichtigen zum August/September 2023 eine Fortentwicklung zum dynamischen Einsatz.
III. Änderungen zur Beratungshilfeverordnung
Rz. 4
Art. 4 Abs. 2 ZVFV betrifft allein die Änderungen an der Beratungshilfeverordnung und bleibt für die Zwangsvollstreckung unerheblich.
Nach Art. 2 ZVFV erhält Anlage 2 der Beratungshilfeformularverordnung vom 2.1.2014 eine neue Fassung. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass der Beratungshilfeschein nun nicht mehr im Original vorgelegt werden muss, was einen Medienbruch bei der elektronischen Antragstellung auf Erstattung begründet hatte. Vielmehr genügt es nunmehr, statt der Übersendung zu versichern, dass der Beratungshilfeschein im Original vorliegt.
B. Übergangsregelung in § 6 ZVFV im Wortlaut
Rz. 5
§ 6
Übergangsregelung
(1) 1Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen, die vor dem 1.12.2023 gestellt werden, dürfen die bis einschließlich 21.12.2022 für solche Aufträge durch die Gerichtsvollzieher-Formularverordnung vom 28.9.2015 (BGBl I S. 1586), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21.11.2016 (BGBl I S. 2591) geändert worden ist, bestimmten Formulare weiter genutzt werden. 2Sofern die Nutzung der Formulare der Anlagen 1 und 6 für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen verbindlich ist, müssen diese Formulare nur für solche Vollstreckungsaufträge genutzt werden, die ab dem 1.6.2024 gestellt werden.
(2) Für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 758a Absatz 1 der Zivilprozessordnung, auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung und auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung, die vor dem 1.12.2023 gestellt werden, dürfen die bis einschließlich 21.12.2022 für solche Anträge durch die Zwangsvollstreckungs-Formularverordnung vom 23.8.2012 (BGBl I S. 1822), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16.6.2014 (BGBl I S. 754) geändert worden ist, bestimmten Formulare weiter genutzt werden.
I. Weiternutzung der bisherigen Formulare nach der GVFV 2015
Rz. 6
Der Anwendungsbereich der ZVFV geht weiter als derjenige der GVFV 2015, die nach § 1 Abs. 2 S. 2 GVFV 2015 auf die Einziehung titulierter privatrechtlicher Geldforderungen beschränkt war.
Im Rahmen des bisherigen Anwendungsbereichs der GVFV 2015 kann das danach bisher verbindliche Formular zur Beauftragung des Gerichtsvollziehers noch bis zum 30.11.2023 weiter benutzt werden.
Rz. 7
Nahezu unbemerkt hat sich die öffentliche Hand – man möchte sagen wieder einmal – privilegiert. Da die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen nach der Zivilprozessordnung durch den Gerichtsvollzieher bisher von der GVFV 2015 nicht erfasst wurde, wäre für die Einziehung dieser Forderungen die ZVFV grundsätzlich ab dem 22.12.2022 einsetzbar und ab dem 1.12.2023 verbindlich gewesen. Stattdessen wird die Verbindlich...