Rz. 774
Das Gegenseitigkeitsprinzip vermittelt dem Unterhaltsschuldner auch gewisse Auskunfts- und Kontrollrechte: Er kann verlangen, dass er nicht nur bezüglich des Ausbildungsweges seines unterhaltsberechtigten Kindes, sondern auch über den Fortgang der Ausbildung und über die jeweils erbrachten Leistungen informiert wird (Auskunftsanspruch) und dem Verlauf des bisherigen Studiums entsprechende Leistungsnachweise (etwa Studienbescheinigungen, (Zwischenprüfungs-) Zeugnisse, Scheine der Universität, Nachweis über den Besuch der lehrplanmäßigen Studienveranstaltungen u.a.) zur Einsicht erhält (Belegvorlageanspruch). Kommt das Kind dieser Verpflichtung trotz entsprechender Aufforderung nicht nach, können die Eltern hinsichtlich der Unterhaltszahlungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, bis die entsprechenden Informationen erteilt und/oder die verlangten Belege vorgelegt worden sind. Bei beharrlicher Pflichtverletzung des Kindes kann der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt erlöschen.
Rz. 775
Praxistipp
Ist der Unterhaltsanspruch eines (minderjährigen) Kindes durch Jugendamtsurkunde tituliert und verletzt das zwischenzeitlich volljährige Kind seine gegenüber einem unterhaltspflichtigen Elternteil bestehende Auskunftspflicht über seinen Schulabschluss, seine Ausbildung, eine gegebenenfalls nebenher betriebene Erwerbstätigkeit, sein Einkommen, und das des anderen Elternteils sowie die Auszahlung von Kindergeld, kann dies nach § 1611 Abs. 1 BGB zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen.
Rz. 776
Verweigert das unterhaltsberechtigte volljährige Kind auf entsprechende Aufforderung des Unterhaltsschuldners die Auskunft über die Ordnungsmäßigkeit des Studiengangs, so ist der Unterhaltsschuldner berechtigt, Abänderungsantrag mit dem Ziel des Wegfalls seiner Unterhaltsverpflichtung zu erheben. Zu beachten ist dabei, dass das Abänderungsverfahren nach §§ 238 ff. FamFG die anspruchsbegründenden Tatsachen betrifft, wie etwa die Bedürftigkeit oder Leistungsfähigkeit der Beteiligten, und damit den Anspruchsgrund als solchen.
Rz. 777
Praxistipp
Erklärt der Unterhaltsschuldner nach Erteilung der Auskunft die Hauptsache für erledigt, hat der Unterhaltsgläubiger mit Rücksicht auf den Rechtsgedanken des § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er durch die ungenügende Auskunft Veranlassung zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens gegeben hat.
Rz. 778
Die hartnäckige Verweigerung einer Auskunftserteilung stellt sich als eine der Vollstreckung aus dem Unterhaltstitel entgegenstehende, gegen § 242 BGB verstoßende unzulässige Rechtsausübung dar, die der unterhaltspflichtige Elternteil als Einwendung mit einem Vollstreckungsabwehrantrag geltend machen kann. Der Vollstreckungsabwehrantrag nach § 767 ZPO dient der Durchsetzung rechtsvernichtender, -hemmender und -beschränkender Einwendungen und ist damit die richtige Antragsart.