Rz. 116

Mit erfolgreicher Beendigung der allgemeinen Schulausbildung muss das Kind sich um eine angemessene Vorbildung zum Beruf, also um die Aufnahme einer Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG bemühen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Davon sind alle Maßnahmen erfasst, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.[154]

 

Rz. 117

 

Praxistipp

Keine Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG ist das Ableisten eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres. Etwas anderes gilt nur, wenn dieses Jahr der Vorbereitung auf eine konkret angestrebte Berufsausbildung dient.[155]

 

Rz. 118

Wird die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres hingegen als Voraussetzung für die angestrebte Ausbildung gefordert und dient sie dem Erreichen eines konkreten Berufsziels, so ist das Kind während dieser Zeit anspruchsberechtigt.[156]

 

Rz. 119

 

Praxistipp

Eine Ausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG ist grundsätzlich die Vorbereitung auf die Abiturprüfung für Nichtschüler.[157]

[154] Weinreich/Eder, § 1610 Rn 126.
[155] So auch der Gesetzgeber in BT-Drucks IV/2138 S. 2; OLG Celle FamRB 2011, 364; OLG Naumburg FamRZ 2008, 86; OLG München FamRZ 2002, 1425; OLG Zweibrücken NJW-RR 1994, 1225.
[156] OLG Naumburg FamRZ 2008, 86; OLG Schleswig OLGR 2008, 196; OLG München FamRZ 2002, 1425.

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