Rz. 625

Es können nur fällige Unterhaltsansprüche verwirkt werden. Diese müssen ein Jahr und länger zurückliegen.[827]

 

Rz. 626

 

Praxistipp

Werden Unterhaltsansprüche, deren Fälligkeit ein Jahr und mehr zurück liegt, vom Gläubiger nicht zeitnah geltend gemacht, ist jedenfalls die Möglichkeit der Verwirkung zu prüfen.

 

Rz. 627

Grundsätzlich können auch bereits titulierte Unterhaltsansprüche – unabhängig von der Verjährung – verwirken.[828] Das diesbezügliche Zeitmoment umfasst in der Rechtsprechung jedoch die weite Spanne von einem[829] über vier[830] bis zu sieben[831] Jahren. Unter Umständen ist das Zeitmoment bereits nach einem Jahr erfüllt.[832]

 

Rz. 628

 

Praxistipp

Besteht hinsichtlich der Unterhaltsansprüche Beistandschaft des Jugendamts, muss sich das unterhaltsberechtige Kind dessen Verhalten in der Unterhaltsauseinandersetzung zurechnen lassen.[833]

[830] OLG Stuttgart FamRZ 1999, 859; OLG Karlsruhe FamRZ 1993, 1456.
[831] OLG Frankfurt a.M. FamRZ 1999, 1163.
[833] OLG Hamm NZFam 2014, 759 m. Anm. Kemper.

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