Rz. 625
Es können nur fällige Unterhaltsansprüche verwirkt werden. Diese müssen ein Jahr und länger zurückliegen.[827]
Rz. 626
Praxistipp
Werden Unterhaltsansprüche, deren Fälligkeit ein Jahr und mehr zurück liegt, vom Gläubiger nicht zeitnah geltend gemacht, ist jedenfalls die Möglichkeit der Verwirkung zu prüfen.
Rz. 627
Grundsätzlich können auch bereits titulierte Unterhaltsansprüche – unabhängig von der Verjährung – verwirken.[828] Das diesbezügliche Zeitmoment umfasst in der Rechtsprechung jedoch die weite Spanne von einem[829] über vier[830] bis zu sieben[831] Jahren. Unter Umständen ist das Zeitmoment bereits nach einem Jahr erfüllt.[832]
Rz. 628
Praxistipp
Besteht hinsichtlich der Unterhaltsansprüche Beistandschaft des Jugendamts, muss sich das unterhaltsberechtige Kind dessen Verhalten in der Unterhaltsauseinandersetzung zurechnen lassen.[833]
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