Rz. 588

Das Familiengericht kann auf Antrag des Unterhaltsgläubiges eine vom Unterhaltsschuldner wirksam getroffene Unterhaltsbestimmung ändern.[777] Es hat daher einen Antrag auf Änderung der Bestimmung über die Art der Unterhaltsgewährung wegen Unwirksamkeit der Unterhaltsbestimmung ohne Prüfung der besonderen Gründe für eine Änderung zurückzuweisen, wenn die Unterhaltsbestimmung offensichtlich unwirksam und die Unwirksamkeit ohne weitere Ermittlungen zweifelsfrei erkennbar ist.[778]

[777] OLG Köln FamRZ 1985, 829.
[778] BayObLG FamRZ 1989, 1222.

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