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§ 2 Kindesunterhalt / 2. Einkünfte des minderjährigen Kindes

Dr. iur. Thomas Eder
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Rz. 215

Die sämtlichen erzielten Einkünfte des minderjährigen Kindes sind bei der Ermittlung seiner Bedürftigkeit zu berücksichtigen und führen in der Regel konsequenterweise zur Minderung seiner Bedürftigkeit.[281] Subsidiäre Sozialleistungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers hingegen nicht auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden. Nach § 1602 Abs. 2 muss das minderjährige Kind aber nicht den Stamm seines Vermögens verwerten, sofern die Eltern leistungsfähig sind.

 

Rz. 216

Die Beurteilung der Einkünfte eines minderjährigen und dem Minderjährigen gleichgestellten Kindes lassen sich im Hinblick auf ihre Anrechnung schematisch wie folgt darstellen:

 
Anrechenbare Einkünfte: Nicht anrechenbare Einkünfte:
Ausbildungsvergütung Sozialhilfe nach SGB XII
Sonstige Einkünfte aus Erwerbstätigkeit Grundsicherung nach SGB II
Leistungen nach dem UVG  
Fiktives Einkommen wegen Verstoß gegen Erwerbsobliegenheit Erziehungsgeld bzw. Elterngeld
Waisen- und Halbwaisenrente Vorausleistungen nach BAföG
Endgültige BAföG-Leistungen weitergeleitetes Pflegegeld
Einkünfte aus Vermögen Überobligatorische und geringfügige Tätigkeit
Nicht subsidiäre Sozialleistungen  
 

Rz. 217

Das anrechenbare Einkommen des Kindes entlastet wegen des Grundsatzes der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2) beide Elternteile gleichermaßen, nämlich je zur Hälfte.[282] Daher sind die anrechenbaren Einkünfte des minderjährigen Kindes zur Hälfte im Sinne einer Reduzierung des Barunterhalts zu berücksichtigen. Die andere Hälfte der anrechenbaren Einkünfte des minderjährigen Kindes gleicht die Betreuungsleistungen des betreuenden Elternteils aus. Sofern beide Elternteile auch für das minderjährige Kind – ausnahmsweise, z.B. aufgrund eigenen Hausstands des Kindes – barunterhaltspflichtig...

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