Rz. 487
Diese Vorschrift gilt nur für Unterhaltsansprüche von Kindern gegen einen Elternteil, wobei jedoch die Voraussetzungen des § 1607 Abs. 2, nämlich, dass die Rechtsverfolgung im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, vorliegen müssen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1607 Abs. 2 muss gerade ausschlaggebend für die freiwillige Leistung des anderen, nicht unterhaltspflichtigen Verwandten oder Ehegatten des anderen Teils für die Leistung an das Kind sein.
Rz. 488
Nach § 1607 Abs. 3 Satz 1 kann die Forderung auf nicht unterhaltspflichtige Verwandte (Geschwister des Kindes oder der Eltern; Verwandte i.S.d. § 1607 Abs. 1, die in überobligatorischer Weise für das Kind aufgekommen sind[658]) und Stiefeltern des Kindes, aber auch nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 auf den Scheinvater (siehe Rdn 23 f.) übergehen.
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