Rz. 360
Die allgemeine Schulausbildung hat den Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums zum Ziel. Diese Voraussetzung ist bei Besuch der Hauptschule, der Gesamtschule, des Gymnasiums oder der Fachoberschule immer erfüllt. Aber nicht nur die gesetzliche Schulpflicht fällt unter die allgemeine Schulausbildung, sondern auch die Weiterführung zum jeweiligen Regelschulabschluss.
Ein Kind befindet sich auch in allgemeiner Schulausbildung, wenn es ohne einen Beruf auszuüben, allgemeinbildenden Schulunterricht in Privat- und Abendkursen erhält und das Ziel ein staatlich anerkannter allgemeiner Schulabschluss ist.
Rz. 361
Für das Kriterium der allgemeinen Schulausbildung ist es erforderlich, dass der Unterricht die Zeit und die Arbeitskraft des Kindes zumindest weit überwiegend in Anspruch nimmt. Das ist der Fall, wenn mindestens 20 Wochenstunden kontrollierter Unterricht vom Kind absolviert werden müssen. Die Stetigkeit und Regelmäßigkeit des Unterrichts muss gewährleistet sein, dergestalt, dass die Teilnahme am Unterricht nicht der Entscheidung des Schülers überlassen ist.
Rz. 362
Einzelne Beispiele für (Schul-)Ausbildungsformen, die das Tatbestandsmerkmal "allgemeine Schulausbildung" erfüllen:
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Der Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt. |
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Der Besuch einer (höheren) Berufsfachschule, wenn sie zu einer beruflichen Qualifikation führt. |
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Die Teilnahme an einem Berufsfindungslehrgang nach Beendigung der Hauptschule. |
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Der Besuch der Volkshochschule, wenn unter kontrollierter Unterrichtsteilnahme der Realschulabschluss erworben werden soll. |
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Sofern die Volkshochschule nur in den Abendstunden besucht wird (Abendschule), ist dem minderjährigen Unterhaltsberechtigten zuzumuten, für seinen Lebensunterhalt durch Aufnahme einer Geringverdienertätigkeit selbst zu sorgen. |
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Die Teilnahme an einem Berufsvorbereitungsjahr ermöglicht den Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses. |
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Das Berufsgrundbildungsjahr ist jedenfalls Teil der allgemeinen Schulausbildung, wenn der Hauptschulabschluss erworben werden kann. |
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Der Besuch eines Berufskollegs mit dem Ziel die Qualifikation für die Fachoberschule zu erreichen. |
Rz. 363
Praxistipp
Der Besuch der Berufsschule gehört nicht zur allgemeinen Schulausbildung.