Rz. 754

Unterhalt für ein Teilstudium wird nicht geschuldet. Eltern schulden nicht schlechthin irgendeine Ausbildung,[984] sondern nur Unterhalt und Kosten für die Ausbildung zu einem berufsqualifizierenden Abschluss für einen anerkannten Beruf. Damit scheiden Berufsziele ohne gefestigten Ausbildungsgang bzw. solche, die als sozial minderwertig gelten, von vornherein aus. Abwegige Berufswünsche, die mit den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes nicht vereinbar sind und voraussehbar zu keinem vernünftigen Abschluss der Ausbildung führen, müssen nicht finanziert werden.[985] Die gewählte Ausbildung soll hinsichtlich des konkreten Berufsziels Perspektiven eröffnen und tatsächlich dazu geeignet sein, dass nach Abschluss dieser Ausbildung der Beruf auch auf Dauer den eigenständigen Lebensunterhalt ermöglicht.[986]

 

Rz. 755

 

Praxistipp

Wählt das Kind eine insoweit nicht geeignete Ausbildung, besteht kein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt.[987]

 

Rz. 756

Der Besuch einer Abendschule begründet keinen Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber den Eltern, weil er weder eine allgemeine Ausbildung noch eine konkrete Berufsausbildung darstellt. Ein ausbildungswilliges Kind muss ein konkretes Berufsziel anstreben. Ein Schulbesuch darf nicht erfolgen, um die Zeit zu überbrücken, bis das Kind eine passende Arbeitsstelle gefunden oder weil es mit seinen anderweitigen Bewerbungen keinen Erfolg gehabt hat.[988] Der Besuch eines Volkshochschulkurses zwecks Erlangung des Realschulabschlusses, obgleich bereits ein Hauptschulabschluss vorliegt, zählt hingegen auch dann noch zur allgemeinen Schulausbildung, wenn die Schule in der Tages- oder Abendform als Erwachsenenschule besucht wird.[989]

 

Rz. 757

Zum Zwecke der Fortsetzung der Schulausbildung kann Ausbildungsunterhalt über die Grenze der gesetzlichen Schulpflicht hinaus nur verlangt werden, wenn dies insb. nach der Begabung, den Fähigkeiten und dem Leistungswillen des Kindes angemessen erscheint und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält.[990]

Hat ein volljähriges Kind auch nach Absolvierung eines berufsvorbereitenden Lehrgangs Schwierigkeiten, einen Ausbildungsplatz zu finden, und wird ihm daher eine weitere berufsvorbereitende Maßnahme angeboten, besteht der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt fort.[991]

 

Rz. 758

Eine Promotion zählt regelmäßig nicht zum Regelabschluss. Sie muss daher selbst dann nicht finanziert werden, wenn der Unterhaltsgläubiger eine akademische Laufbahn anstrebt. Eine Ausnahme kann dann gerechtfertigt sein, wenn ein Nichtpromovierter in einem bestimmten Beruf seinem promovierten Kollegen im Wettbewerb im Regelfall deutlich unterlegen ist, und wenn die Finanzierung der Promotionskosten den Eltern nicht besonders schwerfällt.[992] Allerdings ist während der Dauer der Promotion jedenfalls eine Teilzeittätigkeit zumutbar.[993]

 

Rz. 759

Für die Dauer eines (auf das Bachelor-Studium) anschließenden Master-Studiums kann jedenfalls noch ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bestehen, wenn zwischen dem zuvor absolvierten Bachelor-Studium und dem Master-Studiengang ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht und das Master-Studium eine fachliche Ergänzung und Weiterführung oder Vertiefung des Bachelor-Abschlusses ist (sog. konsekutives Master-Studium).[994] In diesem Fall handelt es sich nicht um die Aneinanderreihung zweier Einzelausbildungen (Doppelstudien), sondern um einen einheitlichen Ausbildungsgang.

 

Rz. 760

 

Praxistipp

Ein zwischen Abitur und Lehre absolvierter zweijähriger Dienst als Soldat auf Zeit ist keine eigene angemessene Vorbildung zu einem Beruf. Insoweit besteht noch immer ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt.[995]

[984] OLG Hamm FamRZ 1989, 1219.
[985] BGH FamRZ 1977, 629.
[986] OLG Stuttgart FamRZ 1988, 758.
[987] OLG Naumburg FamRZ 2001, 440; OVG NW NJW-RR 1999, 1235.
[988] OLG Düsseldorf FamRZ 2004, 1890 (Ls.).
[990] OLG Hamburg FamRZ 1986, 382.
[992] OLG Karlsruhe FamRZ 1981, 72.
[993] OLG Hamm FamRZ 1990, 904.
[994] OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1067; NJW-RR 2011, 725.
[995] BGH FamRZ 1992, 170 (Nr. 75).

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