Rz. 787
Auch wenn der Pflicht des Unterhaltsschuldners, dem Unterhaltsgläubiger eine angemessene Berufsausbildung zu ermöglichen, die Obliegenheit gegenübersteht, die Ausbildung mit Fleiß und gebotener Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu absolvieren, muss der Unterhaltsschuldner nach Treu und Glauben (§ 242) ausnahmsweise Verzögerungen und Unterbrechungen der Ausbildung und die damit verbundene zeitliche Verlängerung seiner Leistungszeit hinnehmen. Bei Verzögerungen und Unterbrechungen der Ausbildung ist entscheidend, in wessen Risikosphäre sie fallen, insb. ob besondere anerkennenswerte Verzögerungsgründe vorliegen, etwa Krankheit des Kindes oder sonstige unglückliche Umstände. Die Unterbrechung der Ausbildung durch Schwangerschaft hat für sich allein keinen Verlust des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt zur Folge. Soweit ein Auslandssemester für die Berufsausbildung sinnvoll ist, ist dieses bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern auch bei Verlängerung der Studienzeit zu finanzieren.
(a) (Mit-)Verantwortlichkeit der Eltern
Rz. 788
Trifft den/die Unterhaltsschuldner eine erkennbare (Mit-)Verantwortung an der Verzögerung/Unterbrechung der Ausbildung, dann ist es ihm/ihnen nach Treu und Glauben verwehrt, diese dem Unterhaltsbegehren entgegen zu halten. Dies gilt etwa für Erschwernisse während der Ausbildung durch Leistungen des Kindes im Rahmen von § 1619, aber auch für erzieherisches Fehlverhalten der Eltern und den daraus möglicherweise entstandenen psychischen Folgen für das Kind. Gestörte häusliche Verhältnisse wirken sich nach der Lebenserfahrung vielfach nachteilig auf die schulische Entwicklung eines Kindes aus und können im Einzelfall auch zu Verunsicherungen und mangelndem Selbstvertrauen führen. Muss ein Student zur Deckung seines Lebensunterhalts neben dem Studium arbeiten, dann kann ihm eine geringe zeitliche Verzögerung seines Studiums und damit des Abschlusses der Ausbildung unterhaltsrechtlich nicht vorgeworfen werden. Auch ist eine auf unterlassene Unterhaltszahlung zurückzuführende Verzögerung der Ausbildung vom Unterhaltsschuldner hinzunehmen.
(b) (Mit-)Verantwortlichkeit des Kindes
Rz. 789
Verzögerungen/Unterbrechung der Ausbildung sind nach Treu und Glauben (§ 242) auch dann hinzunehmen, wenn die Verlängerung der Ausbildungszeit (alleine oder überwiegend) auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen ist. Im Einzelfall muss der Unterhaltsschuldner auch eine nicht unerhebliche Verzögerung in der Ausbildung des Kindes hinnehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller Umstände nur auf ein leichteres, vorübergehendes Versagen des Kindes zurückzuführen ist.
Rz. 790
Praxistipp
Nimmt ein volljähriges Kind seine Eltern wegen Verzögerungen in der Ausbildung weiter auf Unterhalt in Anspruch, ist es verpflichtet, seine Eltern über die Gründe der Ausbildungsverzögerung zu informieren, denn die unterhaltspflichtigen Eltern haben nach Treu und Glauben nur solche Verzögerungen hinzunehmen, die auf ein vorübergehendes leichtes Versagen oder auf eine Krankheit zurückzuführen sind.
Auch wenn das um Ausbildungsunterhalt nachsuchende volljährige Kind seine Obliegenheit vernachlässigt, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und zu betreiben, entfällt der Unterhaltsanspruch jedenfalls dann nicht, wenn dem volljährigen Kind aufgrund einer Erkrankung – hier: seit dem 3. Lebensjahr bestehende, komplexe Aufmerksamkeitsdefizit- und Aktivitätsstörung schwerer Form, verbunden mit einem reaktiven depressiven Syndrom – die Einsicht fehlt, dass es vor Aufnahme einer Ausbildung zunächst der fachärztlichen Therapie bedarf und es krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, der Erkrankung gegenzusteuern und die notwendigen Maßnahmen zu deren Behandlung zu ergreifen.
Rz. 791
Allerdings führt eine nicht rechtzeitig abgelegte oder nicht bestandene Zwischenprüfung regelmäßig noch nicht zum Verlust des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt. Der insoweit anzuwendende Maßstab der nach § 1610 Abs. 2 gebotenen Zumutbarkeitsprüfung darf nicht zu eng gezogen werden, sondern hat in Rechnung zu stellen, dass bei intakten Verhältnissen Eltern häufig großzügige Anstrengungen unternehmen, um ihren Kindern eine qualifizierte Ausbildung zu verschaffen, und vielfach auch bereit sind, zwischenzeitliche Misserfolge und Irrtümer bei der Wahl des Ausbildungsweges hinzunehmen.
Rz. 792
Ein Bummelstudium muss nicht finanziert werden. Zu einem ordnungsmäßigen Studium gehört, dass der Student den wese...