Rz. 23
Steht fest, dass der (soziale) Vater nicht der biologische Vater ist, spricht man vom sogenannten Scheinvater. Dieser ist wegen des fehlenden Verwandtschaftsverhältnisses zum Kind nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.
Rz. 24
Praxistipp
Auch hier gilt, dass vorab die Abstammung des Kindes vom (Schein-)Vater im Statusverfahren zu klären ist.
Rz. 25
Dem Scheinvater bietet § 1607 Abs. 3 Satz 2 eine Regressmöglichkeit. Danach geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen einen Elternteil auf den Dritten, den Scheinvater, über, wenn dieser dem Kind als Vater Unterhalt gewährt hat. Hierbei handelt es sich um einen gesetzlichen Forderungsübergang, bei dem die Unterhaltsverpflichtung des biologischen Vaters bestehen bleibt, indem der Scheinvater Gläubiger des Unterhaltsanspruchs des Kindes wird. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob der Ehemann der Mutter sich fälschlich für den Vater hielt oder ob er die Umstände kannte, die für die Vaterschaft eines anderen Mannes sprachen.
Rz. 26
Praxistipp
Aufgrund der bestehenden Rechtsausübungssperre der §§ 1594 Abs. 1, 1600d Abs. 4 kann der Scheinvater ohne Anerkenntnis oder gerichtliche Feststellung im Statusverfahren keinen Regress gem. § 1607 Abs. 3 gegen den vermutlichen biologischen Vater nehmen. Eine Klärung der Vatereigenschaft durch Inzidenzprüfung im Rahmen eines Unterhalts- oder Regeressverfahrens scheitert an § 1600d Abs. 4.
Rz. 27
Gegen das Kind hat der Scheinvater nur einen Anspruch auf Auskunft, ob der biologische Vater die Vaterschaft anerkannt hat, ob diese gerichtlich festgestellt worden und wer gegebenenfalls der Vater ist.
Rz. 28
Praxistipp
Die Mitteilung der Mutter, der mögliche Erzeuger oder dessen Name sei ihr nicht bekannt, erfüllt den Auskunftsanspruch des Scheinvaters nicht. Die fehlende Kenntnis kann von der Mutter aber als eine den Anspruch ausschließende Unmöglichkeit geltend gemacht werden. Dazu gehört der Vortrag und gegebenenfalls Beweis, dass die Mutter die ihr unter den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Erkundigungen eingeholt hat.
Rz. 29
Der Scheinvater hat die im Regressverfahren geltend gemachten, auf ihn übergegangenen Unterhaltsansprüche in einer auf die jeweiligen Monate bezogenen Aufstellung der Höhe nach zu konkretisieren und ferner darzulegen, dass er nach seinen eigenen Einkommensverhältnissen Unterhaltsleistungen in der geltend gemachten Höhe tatsächlich erbracht habe. Der In Anspruch genommene Regressgegner als barunterhaltspflichtiger Elternteil trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er in Höhe des Mindestunterhalts nicht oder nur eingeschränkt leistungsfähig gewesen ist.
Praxistipp
Der BGH modifizierte diese Darlegungs- und Beweislast noch weiter dahingehend, dass der Scheinvater den Unterhaltsbedarf und die Bedürftigkeit des Kindes während der streitbefangenes Unterhaltszeitraums darzulegen und zu beweisen habe, sofern er sich mit dem Mindestunterhalt begnügt.