Rz. 585

Der Unterhaltsschuldner kann die von ihm getroffene Unterhaltsbestimmung im Rahmen von Treu und Glauben jederzeit einseitig ändern,[773] sofern er sich nicht selbst rechtswirksam gebunden hat.[774]

[773] OLG Zweibrücken FamRZ 1988, 204.
[774] BGH FamRZ 1983, 892; OLG Hamburg FamRZ 1984, 505.

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