Rz. 602

Soweit die Eltern untereinander auf Kindesunterhalt verzichten, kommt auch nur zwischen ihnen ein Vertrag zustande, es sei denn, dass ein Elternteil ausdrücklich und unmissverständlich im Namen des Kindes handelt.[791] Eine Freistellungsvereinbarung der Eltern stellt eine Erfüllungsübernahme (vgl. §§ 329, 415 Abs. 3) dar und entfaltet Rechtswirkung nur zwischen den Eltern,[792] nicht aber für und gegen das Kind. Daher ist das Kind an eine solche (vertragliche) Verpflichtung eines Elternteils gegenüber dem anderen nicht gebunden.

 

Rz. 603

Für rückständigen Unterhalt hingegen kann die Freistellung durch den sorgeberechtigten Elternteil sehr wohl dazu führen, dass dem Kind, dessen Unterhaltsbedarf in der Vergangenheit gedeckt war, nach Ende einer Freistellungsvereinbarung für die Vergangenheit kein Anspruch auf Unterhalt zusteht, da durch die Freistellungsvereinbarung auf die Geltendmachung laufenden Unterhalts verzichtet oder ein Bestimmungsrecht i.S.d. § 267 ausgeübt worden ist, das zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs führte (§ 362).[793]

[791] Eschenbruch/Maaß, Kap. 2 Rn 472 ff.
[792] BGH FamRZ 1986, 254; Schubert, FamRZ 2001, 733.
[793] OLG Naumburg FamRZ 2007, 1903; FamRZ 2005, 198.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge