Rz. 715

Der BFD ist als Vollzeitbeschäftigung angelegt, allerdings wird er ohne Erwerbsabsicht außerhalb einer Berufsausbildung abgeleistet (§ 2 Nr. 2 BDFG). Der Dienst ist als ganztägige, überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen, insbesondere der Kinder- und Jugendhilfe, angelegt (§ 3 Abs. 1 BDFG).

 

Rz. 716

Vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des BFD erscheint höchst fraglich, ob im Hinblick auf den Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung des § 1602 ein Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes gegen seine Eltern während der Ableistung des BFD überhaupt gegeben ist.[923]

 

Rz. 717

Der Bund schließt mit der/dem Freiwilligen eine schriftliche Vereinbarung, die Grundlage des BFD nach § 8 Abs. 1 BFD ist, zur Begründung eines öffentlichen Dienstes eigener Art ab.[924] In dieser Vereinbarung müssen unter anderem alle Geld- und Sachleistungen aufgeführt werden (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BDFG). Gegebenenfalls erhält die/der Freiwillige ein angemessenes Taschengeld (§ 2 Nr. 4a BFDG) in Höhe von 6 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

Rz. 718

Es sollen nun die Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung des BGH zum Bedarf des Kindes während Ableistung des Zivildiensts herangezogen werden.[925] Auf die Zeit des Zivildienstes wurden in der Vergangenheit die Vorschriften für Soldaten im Grundwehrdienst entsprechend angewendet (§ 35 ZDG). Der allgemeine Lebensbedarf wurde während des Wehr- und Zivildienstes gedeckt, sodass der Sold bzw. die Vergütung in voller Höhe dem volljährigen Kind verblieben.[926]

M. E. hinkt der Vergleich zwischen BFD und Wehr- bzw. Zivildienst, da Ersterer unentgeltlich erbracht wird. Ein finanzieller Ausgleich erfolgt alleine über das Taschengeld, der allgemeine Lebensbedarf wird über Sachbezüge gedeckt. Ein Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes gegen seine Eltern kann also während der Ableistung des BFD nur gegeben sein, wenn dessen Aufnahme mit den Eltern abgesprochen worden ist. Schlussendlich fehlt es an einer "Ausbildung" des Kindes.

[923] Eschenbruch/Schwonberg, Kap. 2 Rn 721.
[924] BT-Drucks 17/4803, S. 17.
[925] Dose/Klinkhammer, § 2 Rn 486; Eschenbruch/Schwonberg, Kap. 2 Rn 723.
[926] BGH FamRZ 1994, 303.

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