Rz. 229

Etwas anderes gilt jedoch für die Einkünfte des minderjährigen Kindes, die es aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit erzielt.

 

Rz. 230

Solche überobligatorischen Einkünfte des minderjährigen Kinds sind jedoch nicht grundsätzlich von der Anrechnung auf den Bedarf ausgenommen. Vielmehr ist die Prüfung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Anrechnung von überobligatorisch erzielten Einkünften des minderjährigen Kindes auf seinen Bedarf zu erfolgen hat, anhand von Billigkeitserwägungen vorzunehmen. In entsprechender Anwendung[294] des Rechtsgedankens des § 1577 Abs. 2 wird man im Ergebnis regelmäßig zur – zumindest teilweisen – Anrechnung der Einkünfte gelangen.[295]

 

Rz. 231

Das Einkommen des minderjährigen Kindes ist in einen unterhaltsrelevanten (anrechnungspflichtigen) und nicht unterhaltsrelevanten (nicht anrechnungspflichtigen) Teil aufzuspalten. Maßstab für diese Aufteilung sind die allgemeinen Grundsätze.[296] Danach ist § 1577 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Wird vom Schuldner nicht der volle Unterhalt geleistet (§ 1577 Abs. 2 Satz 1), werden die Einkünfte des minderjährigen Kindes nicht angerechnet. Ansonsten erfolgt die Anrechnung in Anwendung der Differenz-/Additionsmethode, wenn und soweit die Anrechnung unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse billig erscheint (§ 1577 Abs. 2 Satz 2).[297]

 

Rz. 232

 

Praxistipp

Vom minderjährigen Kind erzielte Einkünfte werden in entsprechender Anwendung des § 1577 Abs. 2 Satz 1 auf seinen Bedarf nicht angerechnet, wenn und soweit der Unterhaltsschuldner nicht den vollen Unterhalt – einschließlich Mehrbedarf – leistet.

[294] Weinreich/Eder, § 1602 Rn 21.
[295] BGH FamRZ 1995, 475; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1067.
[296] Weinreich/Eder, § 1602 Rn 21.
[297] BGH FamRZ 1987, 470; FamRZ 1983, 146.

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