Rz. 572
Die Unterhaltsbestimmung ist bereits unwirksam, wenn sie rechtsmissbräuchlich erfolgt.
Rz. 573
Praxistipp
Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Eltern zwei Jahre lang den Auszug des Kindes hingenommen und keine Gründe dafür dargelegt haben, warum sie nunmehr die Rückkehr des Kindes nach Hause verlangen.[749]
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