Rz. 201

Die minderjährige schwangere Tochter, die aufgrund der Schwangerschaft nicht erwerbstätig ist, kann unter Umständen einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern nach § 1601 haben. Allerdings nur, wenn der vorrangige Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegen den Kindsvater nach § 1615l Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 nicht besteht oder realisiert werden kann. Gleiches gilt für die verheiratete minderjährige schwangere Tochter dann, wenn der vorrangig haftende Ehemann (§ 1608 Abs. 1) verstorben ist oder Unterhaltsansprüche gegen ihn nach §§ 1360, 1361, 1570 nicht bestehen oder nicht realisiert werden können.[265]

 

Rz. 202

 

Praxistipp

Der Unterhaltsanspruch der minderjährigen schwangeren Tochter ist jedenfalls nachrangig nach den Ansprüchen gegen den Ehegatten oder (zukünftigen) nicht mit der Mutter verheirateten Kindsvater, da der Umfang der Unterhaltspflicht von Verwandten der Mitverantwortung des anderen Ehegatten nicht gleichzusetzen ist.[266] Gleiches muss im Verhältnis zum nicht mit der Mutter verheirateten (künftigen) Vater gelten.

[265] Dose/Klinkhammer, § 2 Rn 59.
[266] OLG Hamm FamRZ 1990, 1385.

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