Rz. 599
Der Verzicht auf (Kindes-)Unterhaltsrückstände im Wege des Erlassvertrages nach § 397 ist möglich. Der Erlassvertrag kann konkludent zustande kommen, soweit und sofern beim Unterhaltsgläubiger ein rechtsgeschäftlicher Aufgabewille vorhanden ist. Alleine der Umstand, dass der Unterhalt über einen längeren Zeitraum nicht verlangt worden ist, spricht nicht für das Vorhandensein eines rechtsgeschäftlichen Aufgabewillens.
Rz. 600
Praxistipp
Das konkludente Zustandekommen eines Erlassvertrages ist regelmäßig nicht der Fall. Daher ist zu prüfen, ob der Unterhaltsgläubiger einen Grund für einen solchen Verzicht hatte oder ob eine andere Erklärung für die Unterlassung der Geltendmachung gegeben ist.[789]
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