Rz. 203
Hier gelten die gleichen Grundsätze wie bei Schwangerschaft der minderjährigen Tochter. Ihr Unterhaltsanspruch gegen die Eltern ist nachrangig zu ihrem Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann bzw. nicht mit ihr verheirateten Kindsvater.
Rz. 204
Sofern jedoch ausnahmsweise ein Unterhaltsanspruch der minderjährigen, ihr Kind betreuenden, Tochter gegen die Eltern besteht, ist Inhalt dieses Anspruchs alleine und ausschließlich die Bedürftigkeit der minderjährigen Mutter, nicht des (Enkel-)Kindes, für dessen Bedarf – jedenfalls zunächst – der Kindsvater aufzukommen hat.
Rz. 205
Liegen die Voraussetzungen für eine Haftung der Eltern der minderjährigen Mutter vor, besteht eine Erwerbsobliegenheit für die Unterhaltsberechtigte nur, wenn und solange sie wegen des Mutterschutzes vor und nach der Geburt nicht beschäftigt werden kann (§§ 3, 6 MuSchuG) und sie, z.B. mangels versicherungspflichtiger Tätigkeit, kein Mutterschaftsgeld erhält. Ansonsten, also nach Ablauf des Mutterschutzes, ist die minderjährige Mutter als Unterhaltsberechtigte im Verhältnis zu ihren unterhaltspflichtigen Eltern verpflichtet, ihrer Erwerbsobliegenheit nachzukommen. Dies gilt auch während der ersten drei Lebensjahre des (Enkel-)Kinds, es sei denn, es liegen in der Person des (Enkel-)Kindes Gründe, die eine Betreuung durch die Mutter erforderlich machen.
Rz. 206
Praxistipp
In jedem Fall ist von der minderjährigen Kindsmutter zu erwarten, dass sie ihre Eltern zumindest durch die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit entlastet. Zu diesem Zweck ist auch der leibliche Vater des (Enkel-)Kindes zur unentgeltlichen (Mit-)Betreuung heranzuziehen. Es handelt sich hierbei gerade nicht um eine freiwillige Leistung eines Dritten, die die Bedürftigkeit nicht beseitigt.
Rz. 207
Außerdem ist die Bedürftigkeit der unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindsmutter im Verhältnis zu ihren unterhaltsverpflichteten Eltern um die Leistungen zu mindern, die sie im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung bei bestehender Beziehung mit dem Kindsvater von diesem entgegennimmt.
Rz. 208
Praxistipp
Den Eltern steht gegenüber ihrer minderjährigen Tochter, die ihr Kind betreut, nur der notwendige Selbstbehalt zu (§ 1603 Abs. 2 Satz 1).
Rz. 209
Diese Ausführungen gelten auch für den minderjährigen Vater des (Enkel-)Kindes, der sein Kind betreut und daher keiner – auch nur eingeschränkten – Tätigkeit nachgeht, wenn die Ansprüche gegen die vorrangig haftende Mutter des (Enkel-)Kindes nicht bestehen oder realisiert werden können.