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§ 2 Kindesunterhalt / bb) Die Synergie-Effekte einer neuen Partnerschaft

Dr. iur. Thomas Eder
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Rz. 313

Wenn der Unterhaltsschuldner mit einem Partner zusammenlebt, treten Synergie-Effekte ein mit dem Ergebnis, dass die Kosten für einen gemeinsam geführten Haushalt im Vergleich zu einem allein geführten geringer sind. Man spricht von ersparten Aufwendungen des Unterhaltsschuldners.[391] Diese Ersparnis ergibt sich aus dem Zusammenleben mit dem Ehegatten[392] oder einem neuen Lebenspartner.[393]

 

Rz. 314

Das Zusammenleben mit dem Ehegatten oder dem Lebenspartner stellt keine, unterhaltsrechtlich in der Regel, unbeachtliche freiwillige Leistung eines Dritten dar, sondern führt aufgrund der sich einstellenden Synergie-Effekte zu einer sehr wohl zu berücksichtigenden Kostenersparnis.[394] Gleiches gilt für den Fall des Zusammenlebens in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft.[395]

Diese sich aus dem Zusammenleben ergebende Ersparnis wirkt sich sowohl auf die Wohn- als auch allgemeinen Lebenshaltungskosten aus.[396] Der Gesetzgeber ging in seiner Begründung zur Unterhaltsreform davon aus, dass der Eintritt dieser Ersparnis allgemein bekannt sei.[397] Das BVerfG bewertet sie als einen einkommensrechtlich zu berücksichtigenden Umstand.[398]

 

Rz. 315

Aufgrund der Kostenersparnis ist der Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen ein geringerer. Dieser Umstand wird durch Kürzung seines Eigenbedarfs wiedergegeben, so dass sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners erhöht.[399] Nach Auffassung des BGH beträgt die sich aufgrund der Synergie-Effekte einstellende Ersparnis analog § 20 Abs. 3 SGB II für jeden der zusammenlebenden Partner je 10 %, d.h. für beide 20 % des Selbstbehalts.[400] Es ist davon auszugehen, dass dieser Wert sich bei besseren Einkommensverhältnissen, insbesondere bei damit einhergehenden hohen Wohnkosten, weiter erhöht, da sich die Ersparnis nach § 20 Abs...

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