Rz. 935
Regelmäßig ist der angemessene Unterhalt, sofern einer der Tatbestände des § 1611 Abs. 1 Satz 1 vorliegt, auf einen Beitrag zum Unterhalt (Billigkeitsunterhalt) zu begrenzen. Ist im Einzelfall ausnahmsweise aus besonderen Gründen auch noch die Zahlung dieses begrenzten Unterhaltsbeitrages grob unbillig, kann die Unterhaltspflicht insgesamt entfallen (§ 1611 Abs. 1 Satz 2).
(1) Billigkeitsunterhalt (§ 1611 Abs. 1 Satz 1)
Rz. 936
Liegt einer der Tatbestände des § 1611 Abs. 1 Satz 1 vor, dann muss der Unterhaltsschuldner nur einen Beitrag zum Unterhalt (Billigkeitsunterhalt) leisten, der nicht nur der Höhe nach, sondern auch zeitlich begrenzt werden kann.[1291] Insoweit ist eine wertende Gesamtschau aller bedeutsamen Umstände des jeweiligen Einzelfalles veranlasst, insb. einerseits die Schwere der Verfehlung und des sittlichen Verschuldens sowie die wirtschaftliche Lage des Unterhaltsgläubigers, andererseits aber auch etwaiges Fehlverhalten (etwa Erziehungsfehler) des Unterhaltsschuldners, seine wirtschaftliche Belastung sowie die Dauer der Unterhaltslast.
(2) Entziehung des Unterhalts (§ 1611 Abs. 1 Satz 2)
Rz. 937
Gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 2 entfällt die Unterhaltspflicht insgesamt, wenn die Inanspruchnahme des Unterhaltsschuldners grob unbillig wäre, etwa wenn ein Student beharrlich seine Einkünfte aus überobligationsmäßiger Tätigkeit gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil verschweigt.[1292]
(3) Ausschluss der Ersatzhaftung (§ 1611 Abs. 3)
Rz. 938
Der Unterhaltsanspruch entfällt dem Grunde nach. Daher kann der Unterhaltsgläubiger aufgrund dieser insoweit eingetretenen Beschränkung seines Unterhaltsanspruchs nicht andere nachrangig haftende Verwandte (vgl. § 1606) in Anspruch nehmen (§ 1611 Abs. 3).
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