Rz. 574

Eine wirksame Unterhaltsbestimmung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein, also im Rahmen eines Gesamtkonzepts alle notwendigen einzelnen unterschiedlichen Leistungen anbieten.[750] Sie muss daher grundsätzlich den gesamten Lebensbedarf des Kindes umfassen, insb. Unterkunft, Verpflegung, Taschengeld und Geldleistungen für zweckgebundene Ausgaben.[751] Ein allgemeines Angebot von Kost und Logis genügt nicht.[752] Erbringt der Unterhaltsschuldner teilweise Naturalunterhalt, lässt er aber die Art der Erfüllung der Unterhaltspflicht im Übrigen offen, liegt darin keine wirksame Unterhaltsbestimmung.[753] Hat der unterhaltspflichtige Vater erklärt, das volljährige Kind könne bei ihm wohnen, liegt darin eine unvollständige Unterhaltsbestimmung.[754]

 

Rz. 575

Ausnahmsweise kann bestimmt werden, dass der Unterhalt zu einem abgrenzbaren Teil in Natur und im Übrigen durch die Überlassung von Geldbeträgen gewährt wird.[755] Bei der Prüfung, ob im Einzelfall eine den oben dargestellten Anforderungen gerecht werdende Bestimmung der Unterhaltsgewährung vorliegt, sind die allgemeinen Grundsätze zu berücksichtigen, die für die Ermittlung des Erklärungsinhalts empfangsbedürftiger Willenserklärungen gelten, wobei nicht nur das wörtlich oder schriftlich Erklärte, sondern das Gesamtverhalten des Erklärenden und alle Begleitumstände zu berücksichtigen sind.[756]

[750] OLG Frankfurt FamRZ 2001, 116.
[751] OLG Hamm FamRZ 1999, 404; OLG Karlsruhe OLG 2006, 894.
[752] BGH FamRZ 1981, 250, 252; 1983, 369; OLG Hamm FamRZ 1989, 1331; OLG Brandenburg OLGR 2006, 533; OLG Celle FamRZ 2007, 762.
[753] BGH FamRZ 1993, 417.
[754] OLG Schleswig OLGR 2001, 373.
[755] BGH FamRZ 1983, 369 m.w.N.; FamRZ 1986, 151.
[756] OLG Celle FamRZ 2007, 762 unter Praxistipp auf BGH FamRZ 1983, 369.

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