Rz. 574
Eine wirksame Unterhaltsbestimmung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein, also im Rahmen eines Gesamtkonzepts alle notwendigen einzelnen unterschiedlichen Leistungen anbieten.[750] Sie muss daher grundsätzlich den gesamten Lebensbedarf des Kindes umfassen, insb. Unterkunft, Verpflegung, Taschengeld und Geldleistungen für zweckgebundene Ausgaben.[751] Ein allgemeines Angebot von Kost und Logis genügt nicht.[752] Erbringt der Unterhaltsschuldner teilweise Naturalunterhalt, lässt er aber die Art der Erfüllung der Unterhaltspflicht im Übrigen offen, liegt darin keine wirksame Unterhaltsbestimmung.[753] Hat der unterhaltspflichtige Vater erklärt, das volljährige Kind könne bei ihm wohnen, liegt darin eine unvollständige Unterhaltsbestimmung.[754]
Rz. 575
Ausnahmsweise kann bestimmt werden, dass der Unterhalt zu einem abgrenzbaren Teil in Natur und im Übrigen durch die Überlassung von Geldbeträgen gewährt wird.[755] Bei der Prüfung, ob im Einzelfall eine den oben dargestellten Anforderungen gerecht werdende Bestimmung der Unterhaltsgewährung vorliegt, sind die allgemeinen Grundsätze zu berücksichtigen, die für die Ermittlung des Erklärungsinhalts empfangsbedürftiger Willenserklärungen gelten, wobei nicht nur das wörtlich oder schriftlich Erklärte, sondern das Gesamtverhalten des Erklärenden und alle Begleitumstände zu berücksichtigen sind.[756]
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