Rz. 581

Der Zeitpunkt der Bestimmung steht den Eltern frei.

 

Rz. 582

 

Praxistipp

Sie kann auch noch im summarischen[770] bzw. im ordentlichen Verfahren bzw. im Rahmen der Zwangsvollstreckung, ja sogar noch in der Beschwerdeinstanz eines Abänderungsverfahrens[771] getroffen werden.

[770] OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 703.
[771] OLG Hamburg FamRZ 1982, 1112.

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