Rz. 252

Auch Gebrauchsvorteile, wobei es sich bei solchen Gebrauchsvorteilen des minderjährigen Kindes in der Praxis regelmäßig um einen Wohnvorteil handelt, reduzieren den Barbedarf des minderjährigen Kindes.

 

Rz. 253

Im Barbedarf eines minderjährigen Kindes nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle sind Wohnkosten enthalten. Lebt das minderjährige Kind bei einem Elternteil in einer schuldenfreien Immobilie, die im (Teil-)Eigentum des unterhaltspflichtigen Elternteils steht, ist es hinsichtlich der Wohnkosten nicht unterhaltsbedürftig. Wohnkosten sind Teil des Elementarbedarfs. Der Lebensbedarf des Kindes wird durch den Elementarbedarf, seinen Mehr- sowie Sonderbedarf bestimmt. Die Unterhaltsgewährung erfolgt in diesem Fall teilweise, nämlich in Höhe der Wohnkosten, in Natur, sodass das minderjährige Kind insoweit nicht mehr unterhaltsbedürftig ist.[315] In Höhe des vom unterhaltspflichtigen Elternteil erbrachten Naturalunterhalts ist der sich aus den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle ergebende Barunterhalt zu kürzen.[316] Die Höhe des zu kürzenden Anteils ergibt sich aus den Leitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte[317] und wird in der Regel pauschal mit 20 % des Tabellenbedarfs bemessen.[318]

 

Rz. 254

Mietfreies Wohnen führt auch beim minderjährigen Kind zu einem Wohnvorteil, der als Einkommen aus einem Gebrauchsvorteil bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist. Dies ergibt sich aus dem elementaren Grundsatz, dass Unterhalt ausschließlich der Bedarfsdeckung dient.[319] Besteht hinsichtlich der Wohnkosten kein Bedarf, fehlt es konsequenterweise an der diesbezüglichen Bedürftigkeit des minderjährigen Kindes. Mangels Bedürftigkeit liegen die Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes nicht vor.

 

Rz. 255

 

Praxistipp

Der anwaltliche Berater einer am Unterhaltsrechtsverhältnis beteiligten Person darf den Wohnvorteil des minderjährigen Kindes nicht außer Acht lassen.

[315] Weinreich/Eder, § 1602 Rn 40.
[316] OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 1049; OLG Schleswig ZfJ 1998, 522.
[317] Ziff. 21.5.2 der jeweiligen Leitlinien.
[318] Dose/Klinkhammer, § 2 Rn 326.
[319] Weinreich/Eder, § 1602 Rn 41.

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