Rz. 939

Es können Umstände der eigenen Lebensführung des Unterhaltsgläubigers als auch verhaltensbedingte Gründe zur Erfüllung des Tatbestands des § 1611 Abs. 1 führen.[1293]

[1293] Eschenbruch/Schwonberg, Kap. 2 Rn 1012 f. und Rn 1016 f. m.w.N.

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