Rz. 210
Kranken und behinderten minderjährigen Kindern bleiben die Eltern unabhängig von einer Erwerbsobliegenheit zum Unterhalt verpflichtet. Allerdings kann im Rahmen des tatsächlich Möglichen vom betroffenen minderjährigen Kind die Aufnahme einer zumutbaren (Teil-)Erwerbstätigkeit verlangt werden.[275] Soweit das Kind seiner Erwerbsobliegenheit in diesem Umfang nicht nachkommt, werden fiktive Einkünfte angerechnet.
Rz. 211
Alkoholabhängigkeit und Unterhaltsneurosen gelten als Krankheiten, die grundsätzlich zur Unterhaltsbedürftigkeit des minderjährigen Kindes führen.[276] Das minderjährige Kind trifft jedoch die Obliegenheit, alle zur Gesundung und Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zumutbaren Maßnahmen einzuleiten und abzuschließen.[277]
Rz. 212
Praxistipp
Die Verwirkung nach § 1611 ist möglich.[278]
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