Rz. 531

§ 1613 Abs. 1 hat aus Gründen des Schuldnerschutzes auch Geltung für den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch. Ein in der Vergangenheit liegender familienrechtlicher Ausgleichsanspruch kann nur verlangt werden, wenn Verzug gegeben oder der Anspruch rechtshängig geworden ist.[702] Die Rechtshängigkeit des Kindesunterhaltsanspruchs genügt, da sich der Schuldner von diesem Zeitpunkt an darauf einstellen konnte und musste, dass er in Anspruch genommen wird.[703]

[702] BGH FamRZ 1984, 775.
[703] BGH FamRZ 1984, 775.

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