Rz. 577
Eine einseitige Unterhaltsbestimmung ist unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten unwirksam, wenn sie schutzwürdige Belange des Kindes und/oder des anderen Elternteils berührt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das minderjährige Kind beim anderen Elternteil wohnt, und die mit einem Wohnungswechsel des Kindes verbundene Bestimmung auch in die Lebensgestaltung des anderen Elternteils gravierend eingreifen würde.[759]
Rz. 578
Insoweit ist eine umfassende Abwägung aller Interessen der Beteiligten im Einzelfall notwendig. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse dadurch, dass das unterhaltsberechtigte, nunmehr volljährige Kind in den Haushalt des anderen Elternteils wechselt, endet eine frühere wirksame Unterhaltsbestimmung.
Rz. 579
Eine Unterhaltsbestimmung ist unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten auch dann unwirksam, wenn zwischen den Eltern bzw. einem Elternteil und dem Kind eine tief greifende persönliche Entfremdung eingetreten ist, wobei es nicht darauf ankommt, wer diese Zerrüttung verursacht hat, sofern sie nicht allein auf einem rücksichtslosen und/oder provozierenden Verhalten des Kindes beruht.[760] Für eine solche Ausnahme reichen allerdings einmalige oder gelegentliche Erziehungsfehler nicht aus,[761] erst recht, wenn gravierende Umstände zu einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Kind und unterhaltsverpflichtetem Elternteil geführt haben und die eigentliche Ursache der Zerrüttung in der Sphäre des Unterhaltsschuldners liegt, nicht aber, wenn die Trennung von der Familie von dem Kind allein verschuldet oder eigenmächtig herbeigeführt worden ist.[762]
Die Bestimmung ist nicht unzumutbar, wenn sich das Kind allein auf die dominierende Art des Vaters,[763] auf persönliche Spannungen[764] und gelegentliche Wortentgleisungen der Eltern/eines Elternteils[765] beruft. Die Berufung auf den Generationenkonflikt[766] bzw. der Wille des Kindes, ohne eine Bevormundung durch die Eltern sein Leben frei und selbstbestimmend führen zu können,[767] genügt nicht.
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