Rz. 591

Wohnt ein Auszubildender nicht bei seinen Eltern, müssen die Arbeitsagenturen auch dann Berufsausbildungsbeihilfe zahlen, wenn schwerwiegende soziale Gründe dagegen sprechen, dass das Kind bei seinen Eltern lebt.

 

Rz. 592

 

Praxistipp

In teilweiser Anlehnung an die familienrechtliche Rechtsprechung zu § 1612 Abs. 2 ist eine Verweisung eines minderjährigen Kindes auf die Wohnung seiner Eltern oder eines Elternteils erst dann i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 3 AFG aus schwerwiegenden sozialen Gründen als unzumutbar einzustufen, wenn z.B. Anhaltspunkte für eine unangemessene körperliche Züchtigung oder familiäre Gewalt, fehlende Toleranz im Elternhaus oder unangemessene Überwachungsmaßnahmen der Eltern festzustellen sind, nicht jedoch schon bei gelegentlichen Wortentgleisungen, Entfremdung oder rücksichtslosem Verhalten eines Kindes.[782]

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