Rz. 731

Wenn und soweit das volljährige Kind aufgrund Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, eine Ausbildung zu beginnen oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, besteht gegen seine Eltern, unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts der Erkrankung bzw. Behinderung, ein Unterhaltsanspruch.

 

Rz. 732

Allerdings trifft das volljährige Kind die Obliegenheit eine zumutbare (Teil-)Erwerbstätigkeit aufzunehmen[940] sowie alle zur Gesundung und Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zumutbaren Maßnahmen einzuleiten und abzuschließen.[941] Ansonsten sind dem volljährigen Kind fiktive Einkünfte anzurechnen im Rahmen des voraussichtlichen Verlaufs der Behandlung.[942]

[940] Weinreich/Eder, § 1602 Rn 38.
[941] OLG Frankfurt a.M. FamRZ 1987, 408.
[942] Eschenbruch/Schwonberg, Kap. 2 Rn 645.

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