Rz. 731
Wenn und soweit das volljährige Kind aufgrund Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, eine Ausbildung zu beginnen oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, besteht gegen seine Eltern, unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts der Erkrankung bzw. Behinderung, ein Unterhaltsanspruch.
Rz. 732
Allerdings trifft das volljährige Kind die Obliegenheit eine zumutbare (Teil-)Erwerbstätigkeit aufzunehmen[940] sowie alle zur Gesundung und Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zumutbaren Maßnahmen einzuleiten und abzuschließen.[941] Ansonsten sind dem volljährigen Kind fiktive Einkünfte anzurechnen im Rahmen des voraussichtlichen Verlaufs der Behandlung.[942]
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