Rz. 796
Wartezeiten auf den gewünschten Studienplatz sind mit einer auf Gelderwerb gerichteten Tätigkeit zu überbrücken. Eltern sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ein fachfremdes Parkstudium oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr zu finanzieren. Daher kann das Kind in dieser Zeit keinen Ausbildungsunterhalt verlangen, wenn das freiwillige Jahr keine notwendige Voraussetzung für eine beabsichtigte Ausbildung (zu einem sozialen oder ökologischen Beruf) oder ein beabsichtigtes Studium darstellt. Absolviert das Kind nach Abschluss der Schulausbildung hingegen ein Berufsgrundbildungsjahr, dann stellt dies Teil einer angemessenen Berufsausbildung dar. Anders als ein Praktikum oder eine (sonstige) Berufsfindungsmaßnahme führt das Berufsgrundbildungsjahr zu einer Verkürzung der Lehrzeit und erhöht gleichzeitig die Chancen auf die Erlangung eines Ausbildungsplatzes.
Rz. 797
Verletzt das Kind seine Obliegenheit, sich noch während des Schulbesuchs um einen Ausbildungsplatz zu kümmern, dann sind die Eltern nicht verpflichtet, eine der beruflichen Orientierung und der Suche nach einem Ausbildungsplatz dienende Überbrückungszeit zu finanzieren. Vielmehr ist das volljährige Kind in der Wartezeit bis zur Aufnahme in eine weiterführende Schule oder bis zum Beginn einer Berufsausbildung verpflichtet, seinen notwendigen Lebensbedarf durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit selbst zu decken. Das gilt auch dann, wenn der Aufnahmeantrag von der weiterführenden Schule abgelehnt, jedoch die Ablehnung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Erfolg angefochten wird. Spätestens mit Erhalt des Ablehnungsbescheids beginnt dann die Erwerbsobliegenheit, und endet der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt.
Rz. 798
Eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern während einer Wartezeit kann in Ausnahmefällen dann zu bejahen sein, wenn sie sich in äußerst günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden und das Parkstudium mit dem eigentlich beabsichtigten Studium verwandt ist, so dass dem Studenten dadurch ein kürzeres Hauptstudium möglich ist. Eine Ausnahme gilt auch dann, wenn das Parkstudium zwar im Hinblick auf den Numerus clausus betrieben wird, aber der Vorbildung für den Beruf dient. Haben sich die Eltern mit dem Parkstudium einverstanden erklärt, dann müssen sie ihrer Unterhaltspflicht nachkommen. Dem studierenden Kind ist dann aber in aller Regel zuzumuten, zu den Kosten durch Werkarbeit beizutragen und/oder sich bereits intensiv mit den geplanten Fächern und den dazugehörigen Nebengebieten des Hauptstudiums zu befassen, um das endgültige Studium intensiv und zügig zu betreiben und es alsbald zu beenden.