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Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes legt fest, dass die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht ist. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG).

Eltern, so führt es § 1626 Abs. 1 BGB aus, haben die Pflicht und das Recht, also die Verantwortung, für die Person und das Vermögen ihres minderjährigen Kindes zu sorgen.

Art. 6 Abs. 2 GG gibt Eltern ein starkes Abwehrrecht gegenüber Einmischungen Dritter sowie des Staates in das Sorgeverhältnis.[301] Das grundrechtlich geschützte Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG bezieht sich auf leibliche Eltern, unabhängig von ihrem Familienstand sowie auf diesen gleichgestellten Adoptiveltern. Bei einem länger andauernden Pflegeverhältnis und der daraus erwachsenen Bindung zwischen Pflegeeltern und Pflegekind ist auch die Pflegefamilie durch Art. 6 Abs. 1, 3 GG geschützt.[302]

Die elterliche Sorge ist ein absolutes Recht im Sinne des § 823 I BGB.[303] Der Staat übt im Rahmen seines Wächteramtes eine Garantiefunktion für Kindesrechte aus. Er handelt somit als "Ausfallbürge" für die ansonsten vorrangige Elternkompetenz.[304]

[301] Zur pflichtgebundenen Verantwortung vgl. OVG Münster, Beschl. v. 30.4.2010 – 19 A 993/07, BeckRS 2010, 49985 m. Anm. Zimmermann a.a.O.
[302] BVerfG FamRZ 1989, 31; 2000, 1489.
[303] BGH FamRZ 1990, 966.
[304] Zu den Befugnissen öffentlicher Institutionen vgl. Hoffmann, Personensorge, 2. Aufl., 2013, § 1 Rn 134 ff.

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