Rz. 305

Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG ordnet das Sorgerecht den Eltern zu, also zwei Personen gemeinsam. Die gemeinsame Ausübung des Rechts auf Pflege und Erziehung des Kindes setzt allerdings ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern und eine soziale Beziehung jedes Elternteils zu dem Kind voraus. Fehlt es hieran, können die einzelnen elterlichen Befugnisse weitgehend einem Elternteil allein zugewiesen werden.[322]

Beide Elternteile haben demnach eigenständige Elternrechte, die jedoch in ihrer Ausübung aneinander gebunden sind.[323] Das Elternrecht ist nach Inhalt und Funktion durch das Schutzbedürfnis sowie das Persönlichkeits- und Menschenrecht des Kindes pflichtgebunden.[324] Bei einer Interessenkollision zwischen Eltern und Kind ist das Kindeswohl der bestimmende Maßstab, § 1697a BGB.[325]

[322] BGH FamRZ 1995, 789, 792.
[323] MüKo-BGB/Huber, § 1626 Rn 18.
[324] BVerfG FamRZ 1986, 769.

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