Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 471
Nach § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Auf längere Zeit kommt eine Aussetzung oder ein Ausschluss als äußerste Maßnahme nur in Betracht, wenn anderenfalls das Kindeswohl gefährdet wäre, § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB.
§ 1684 Abs. 4 S. 1 BGB entspricht dem Maßstab des § 1696 Abs. 1 BGB. Das Gericht hat die familiäre Situation gem. § 26 FamFG umfassend aufzuklären und ggf. mit gutachterlicher Hilfe die Möglichkeiten für das Kind möglichst konfliktfreier Anbahnung bzw. Aufrechterhaltung von Kontakten zu prüfen. Liegen Gründe vor, die befürchten lassen, dass sich das Kind ohne Einschränkung oder Ausschluss des Umgangs nachteilig entwickeln könnte, ist unter Beachtung des Gebotes eines geringstmöglichen Eingriffs zu prüfen, welche Maßnahmen notwendig sind.
Rz. 472
Das Bundesverfassungsgericht setzt die Prüfungsmaßstäbe sehr hoch an. In einem Beschl. v. 5.12.2008 hat es erklärt:
Zitat
Der materiell-rechtliche Gehalt von Art. 6 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, vor Ausschluss des Umgangs eine Einschränkung des Umgangs (begleiteter Umgang oder Einrichtung einer Umgangspflegschaft) zu prüfen.
Der verfahrensrechtliche Gehalt von Art. 6 Abs. 2 GG erfordert u.a., dass die Gerichte sich eine zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung über das Umgangsrecht verschaffen.
Es muss sich um konkrete, sehr gewichtige Gründe handeln, die das Wohl des Kindes nachhaltig berühren.
a) Der gerichtliche Antrag auf Ausschluss des Umgangs
Rz. 473
Prüfstein für eine Aussetzung oder einen Ausschluss des Umgangsrechts bleibt das Kindeswohl. Kontakt zu dem mit dem Kind nicht zusammenlebenden Elternteil dient grundsätzlich dem Kindeswohl. Ein völliger Ausschluss – auch auf Zeit – ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Kind infolge des Umgangs körperlich oder seelisch konkret gefährdet ist und der Gefährdung nicht durch eine bloße Einschränkung des Umgangsrechts oder dessen sachgerechte Ausgestaltung begegnet werden kann.
Der Einzelfall ist im Hinblick hierauf konkret zu prüfen.
Liegen solche Gründe vor, ist jedoch entsprechendes zu beatragen.
Rz. 474
Muster 2.54: Antrag auf Ausschluss des Umgangs
Muster 2.54: Antrag auf Ausschluss des Umgangs
Es wird beantragt, anzuordnen:
Der Umgang des Antragsgegners mit dem gemeinsamen Kind der Beteiligten K _________________________, geb. am _________________________, wird ausgeschlossen.
Rz. 475
Ein solcher Grund kann beispielsweise in extrem feindseliger Haltung der Eltern zueinander liegen, unter denen das Kindeswohl stark beeinträchtigt ist, aber auch bei starker häuslicher Gewalt vorhanden sein.
Rz. 476
Ein Sonderproblem bildet das "Münchhausen-by-proxy"-Syndrom. Es handelt sich darum, dass Erwachsene, fast ausschließlich Frauen, in der Regel Mütter, zur Erregung von Aufmerksamkeit im sozialen Umfeld, bei Kindern Krankheiten vortäuschen oder, häufiger noch, Erkrankungen aktiv erzeugen und medizinische Behandlung verlangen. Dies kann im Einzelfall zum Tod des betroffenen Kindes führen.
Die Kinder sind in solchen Fällen derart akut gefährdet, dass es sogar in Anwesenheit Dritter zu Attacken auf das Kind kommen kann. Hier muss ein unbefristeter Ausschluss des Umgangs angeordnet werden.
b) Vereinbarungen zum Ausschluss des Umgangs
Rz. 477
Es wird wenige Fälle geben, in denen bei gewolltem oder gerichtlich bereits beantragtem Ausschluss des Umgangskontaktes eine Einigung der Eltern möglich ist.
Die günstigste "Einigungsprognose" ist wohl in solchen Fällen zu sehen, in denen sich die beteiligten Eltern auf einen begleiteten Umgang statt auf eine Aussetzung des Umgangs einigen.
Eine Aussetzung wird man regelmäßig nur in denjenigen Fällen als...