Rz. 369

Im Streitfall ist dem Antrag gem. § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB dann stattzugeben, wenn zu erwarten ist,[448] dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohle des Kindes am besten entspricht, das gemeinsame Sorgerecht also ausscheidet.

Der Antrag lautet wie folgt:

 

Rz. 370

Muster 2.38: Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge

 

Muster 2.38: Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge

In der Folgesache elterliche Sorge

(volles Rubrum)

wird für den Fall der rechtskräftigen Scheidung beantragt,

das Sorgerecht für das gemeinsame Kind der Parteien _________________________, geb. am _________________________.

auf die Antragstellerin zu übertragen.

 

Rz. 371

Das erkennende Gericht hat sodann eine Kindeswohlprüfung in zwei Stufen vorzunehmen.

Zunächst ist die Frage der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge klären und sodann die Übertragung der elterlichen Sorge auf den antragstellenden Ehegatten zu prüfen.[449]

Ist die gemeinsame elterliche Sorge nach Prüfung durch das Gericht nicht aufrecht zu erhalten, ist in zweiter Stufe zu prüfen, ob die Übertragung der Alleinsorge auf den antragstellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht.

[448] Dazu OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1715; OLG Celle FamRZ 2014, 857.
[449] Vgl. Schnitzler/Knittel, § 14 Rn 80.

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