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§ 2 Kindschaftsrecht / 3. Vaterschaft, §§ 1592 bis 1598, §§ 1600d, 1600e BGB

Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 234

Wie § 1592 BGB zeigt, kennt das Gesetz drei Fälle der Festlegung der Vaterschaft.

▪ Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist zunächst Vater des Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist.

Dies schließt grundsätzlich andere Männer aus. Weder durch Anerkennung (§ 1594 Abs. 2 BGB) noch durch Klage auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft (§ 1600d Abs. 1 BGB) kann die Vaterschaft des mit der Mutter verheirateten Mannes ausgehebelt werden. Wird ein Kind in einer bestehenden Ehe geboren, muss erst die rechtliche Vaterschaft des Ehemannes beseitigt werden, regelmäßig durch Anfechtung, ausnahmsweise durch die Sonderregelung des § 1599 Abs. 2 BGB (im Folgenden), bevor ein anderer Mann rechtlich als Vater festgestellt werden kann.

§ 1593 BGB dehnt den "Zeitraum der Ehe" (bei Tod des Ehemannes) etwas aus und befasst sich mit dem Sonderfall, dass aufgrund eines neuen Eheschlusses der Frau das Kind theoretisch aus "zwei Ehen" stammen könnte. Ansonsten wird mit der Regelung des § 1592 Nr. 1 BGB für alle die Fälle, in denen die Frau verheiratet ist, zunächst der Ehemann der Frau als rechtlicher Vater des Kindes formal bestimmt.

 

Rz. 235

Ungeregelt ist die Frage der Vaterschaft bzw. zweiten Mutterschaft bei gleichgeschlechtlichen Ehen.

Das KG[253] hat deshalb deutlich erklärt:

Zitat

"Nach Überzeugung des Senats ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass das Gesetz es unterlässt, einem durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung im Sinne des § 1600d Abs. 4 BGB gezeugten und in der gleichgeschlechtlichen Ehe der Mutter geborenen Kind die Ehefrau als Mutter kraft Gesetzes als Elternteil zuzuordnen, während das Gesetz in § 1592 Nr. 1 BGB einem auf gleiche Weise gezeugten Kind, das in der verschiedengeschlechtlichen Ehe der Mutter geboren wird, den Ehem...

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