Rz. 138

Sonderbedarf ist im Gegensatz zum regelmäßigen Mehrbedarf aufgrund besonderer Umstände wie beispielsweise Krankheit ein unregelmäßiger, außerordentlich hoher Bedarf, der nicht auf Dauer besteht und deshalb zu einem einmaligen, mindestens zeitlich begrenzten Ausgleich neben dem regelmäßig geschuldeten Barunterhalt führen kann.[154]

 

Rz. 139

Voraussetzung für eine Feststellung des Bedarfs als Sonderbedarf ist also, dass es sich um einen

unregelmäßigen
außergewöhnlich hohen Bedarf handelt, wobei
eine angemessene Lastenverteilung gewahrt bleiben muss.
 

Rz. 140

Regelmäßig außergewöhnlich hoher Bedarf, z.B. wegen Behinderung und unregelmäßiger, nicht außergewöhnlich hoher Bedarf, beispielsweise für Unterrichtsmaterialien zum Schuljahresbeginn, gehören nicht dazu.

Nach der Rechtsprechung des BGH[155] muss ein solcher Bedarf überraschend auftreten und der Höhe nach nicht abschätzbar sein.[156]

An den überraschenden Auftritt und der fehlenden Abschätzbarkeit dürfen allerdings nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden.[157]

Sonderbedarf ist danach die

in einem konkreten Einzelfall auftretende Bedarfserhöhung,
die von der sonstigen Bemessung des laufenden Unterhalts nicht erfasst wird.

Im Einzelfall ist zu entscheiden, ob und in welcher Höhe dem Berechtigten zugemutet werden kann, den Sonderbedarf selbst zu bestreiten.[158]

 

Rz. 141

Vereinbarungen über Sonderbedarf werden nur in seltenen Fällen in Betracht kommen, da ein Merkmal des Sonderbedarfs gerade das überraschende Auftreten solcher Kosten darstellt.

Eine Vereinbarung erscheint dort sinnvoll, wo die Folgen eines überraschenden Ereignisses, beispielsweise eines Unfalls, mit Folgekosten, etwa Operationskosten verbunden sind, die von der Krankenkasse nicht getragen werden.[159]

[154] So die Definition von Klinkhammer in Wendl/Dose, § 2 Rn 237.
[155] BGH FamRZ 1982, 145; BGH FamRZ 2006, 612 m. Anm. Luthin.
[156] KG FamRZ 2017, 1309 bejaht Sonderbedarf bei kieferorthopädischer Behandlung.
[157] Vgl. Johannsen/Henrich/Graba, § 1613 BGB Rn 12.
[158] BGH FamRZ 1982, 145.
[159] BGH FamRZ 2006, 612 m. Anm. Luthin.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge