Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 201
Nach § 1605 BGB besteht zwischen unterhaltsberechtigten und unterhaltsverpflichteten Verwandten die Verpflichtung zur Erteilung einer wechselseitigen Auskunft über Einkünfte und Vermögen.
a) Auskunftsanspruch zwischen Eltern
Rz. 202
Eltern schulden zusätzlich untereinander Auskunft, wenn ihre Haftungsanteile nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB festgestellt werden müssen. Dies ist dann der Fall, wenn beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, regelmäßig mit Volljährigkeit des Kindes.
Im Ausnahmefall gilt dies aber auch bei minderjährigen Kindern, wenn ausnahmsweise – auch – der betreuende Elternteil Barunterhalt leisten muss, insgesamt also
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bei Volljährigkeit des Kindes, |
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bei Praktizierung des Wechselmodells, |
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bei Betreuung je eines gemeinsamen Kindes, |
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bei Fremdbetreuung eines Kindes |
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bei dramatischer, erdrückender Schuldenlast aus der Zeit gemeinsamer Lebensführung der Eltern, |
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bei deutlich ungleichgewichtigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, |
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im Rahmen der Anteilshaftung beim Zusammentreffen minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder. |
Rz. 203
Über den Auskunftsanspruch können sich die Beteiligten verständigen und die regelmäßige Auskunftsverpflichtung beispielsweise im Falle einer Fremdbetreuung im Kern wie folgt formulieren.
Muster 2.23: Vereinbarung zur Auskunftsverpflichtung zwischen Eltern
Muster 2.23: Vereinbarung zur Auskunftsverpflichtung zwischen Eltern
Zur Feststellung unserer Haftungsanteile vereinbaren wir, uns wechselseitig im Januar eines jeden Jahres Auskunft über unsere Einkünfte des Vorjahres zu erteilen und die erforderlichen Belege beizufügen. Die erste Auskunft wird wechselseitig betreffend das nächste Kalenderjahr geschuldet, mithin vorzulegen im Januar _________________________ (übernächstes Jahr).
b) Auskunftsanspruch zwischen Eltern und Kindern
Rz. 204
Ein Kind kann von demjenigen Auskunft über seine Einkünfte fordern, der ihm Barunterhalt schuldet. Das Kind muss mit Hilfe der Auskunft eine Einordnung in die Regelbedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle vornehmen können. Damit wird dann die Höhe der Barunterhaltspflicht bestimmt.
Die gilt nicht nur "im Ausnahmefall", sondern grundsätzlich auch dann, wenn feste Bedarfssätze wie diejenigen für im eigenen Haushalt lebende studierende Kinder gelten.
Solche Bedarfssätze können nur Richtschnur dafür sein, was bei durchschnittlicher Einkommenssituation der Eltern an Ausbildungsunterhalt verlangt werden kann. Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass der Bedarfssatz von 860 EUR bereits dann überschritten wird, wenn das gemeinsame Einkommen der Eltern die 9. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle erreicht und das Kind im Haushalt eines Elternteils lebt, so dass eine Einordnung nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle erfolgt.
Der Auskunftsanspruch ist seinem Umfang nach identisch mit dem Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Im Falle notwendiger gerichtlicher Geltendmachung kann dies im nachfolgenden Umfang geschehen.
Rz. 205
Muster 2.24: Antrag auf Auskunftsverpflichtung Kindesunterhalt
Muster 2.24: Antrag auf Auskunftsverpflichtung Kindesunterhalt
I) |
Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller zu Händen der Kindesmutter Auskunft im nachstehenden Umfang zu erteilen:
1) |
Über sein Vermögen durch Vorlage eines spezifizierten Vermögensverzeichnisses über alle aktiven und passiven Vermögenswerte im In- und Ausland zum _________________________. |
2) |
Über sein Einkommen im Zeitraum vom _________________________ bis zum _________________________ (1 Jahreszeitraum)
a) |
aus nichtselbstständiger Arbeit durch Vorlage eines spezifizierten und nach Monaten systematisch geordneten Verzeichnisses, in dem das gesamte lohnsteuerpflichtige und nicht lohnsteuerpflichtiges, laufendes oder einmaliges Arbeitsentgelt einschließlich aller Zulagen, Zuschläge, Sonderleistungen, geldwerter Vorteile sowie Auslösen und Spesen und auf der Ausgabenseite je als gesonderte Posten die einzelnen steuerlichen Abzugsbeträge unter Angabe der verwendeten Steuerklasse und steuerlicher Freibeträge sowie die einzelnen Abzugsbeträge (Arbeitsnehmeranteile) für die gesetzliche Sozialversicherung angegeben sind, |
b) |
das keiner einkommenssteuerlichen Einkunftsart unterfällt, wie beispielsweise Lohnersatzleistungen aller Art und Sozialleistungen für den gleichen Zeitraum |
c) |
und diesbezügliche selbst getragene Aufwendungen für die soziale Sicherung für den gleichen Zeitraum; spezifiziert nach Monaten und die einzelnen Aufwendungen. Mögliche Arbeitgeberzuschüsse sind gesondert aufzuführen. |
d) |
Aus allen anderen Einkunftsarten (insbesondere bei selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit) durch Vorlage eines spezifizierten und nach Jahren und Einkunftsquellen systematisch geordneten Verzeichnisses, in dem alle Einnahmen und Ausgaben angegeben sind. |
e) |
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist die steuerliche Gebäudeabschreibung gesondert auszuweisen. Bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit, Gewerbe oder Land- und Forstwirtschaft ist Auskunft über den ermittel... | | |