Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
a) Die einheitliche und konkrete Regelung
Rz. 449
Die Möglichkeiten des Streits von Eltern zu Lasten des Kindes sind zwar niemals vollständig auszuschließen, wohl aber zu minimieren.
Dazu ist es erforderlich, Umgangsregelungen konkret auszugestalten. Gerade bei streitenden Eltern reicht es nicht aus, eine Umgangsregelung zu treffen, die lediglich allgemeine Grundsätze festlegt und Einzelheiten der Gestaltung den Eltern in eigener Verantwortung überlässt.
Rz. 450
Zudem liegt dann keine abschließende Entscheidung, sondern nur eine unzulässige Teilentscheidung vor, wenn ein Umgang nicht konkret, vollständig und vollstreckbar nach Art, Ort und Zeit des Umgangs geregelt wird.
Eine Umgangsregelung muss deshalb "den Umgang nach Tagen, Uhrzeit, Ort, Häufigkeit, Abholung und ggf. weiterer konkreter Modalitäten präzise" regeln, um vollstreckungsfähig zu sein.
Rz. 451
Sinnvoll ist es, gerade bei streitenden Eltern und spannungsgeladenen Situationen die Umgangsregelungen so präzise wie möglich zu regeln, auch wenn dies manchmal kurzsichtig (Wohnortwechsel), manchmal lückenhaft (Übergabeperson wird krank) oder auch gegen das Kindeswohl gerichtet sein kann (Kind möchte dem Vater sein Zimmer zeigen; Übergabe ist an der Wohnungstür bestimmt).
Rz. 452
Die Zeit, die vorzugeben ist, muss sich an einer exakten Uhrzeit ablesen lassen. Der Ort ist konkret zu beschreiben (z.B. an der Wohnungstür) und die Häufigkeit ist exakt zu bestimmen. Formulierungen wie "zweimal monatlich" genügen nicht, da die Anzahl der Wochen nicht durch zwei teilbar ist, in sieben von 12 Monaten nicht einmal die Anzahl der Tage durch zwei teilbar sind.
b) Vereinbarung über die vollständige Erfassung aller Umgangsbereiche
Rz. 453
Eine Regelung, die nicht nur den regelmäßigen Kontakt, sondern auch Ferienzeiten, Brückentage, Feiern und ausgefallenen Umgang erfasst, könnte wie folgt formuliert sein.
Rz. 454
Muster 2.51: Vollständige Erfassung des Umgangs
Muster 2.51: Vollständige Erfassung des Umgangs
Vereinbarung über Umgang, Übernachtung, Brückentage, Ferien- und Feiertagsregelung
Wir vereinbaren den Umgang des Kindesvaters mit K _________________________ wie folgt:
1. |
Jeweils alle 14 Tage freitagnachmittags von 15 Uhr bis 18 Uhr sowie in der darauf folgenden Woche alle 14 Tage von Samstag 9 Uhr bis Sonntag 18 Uhr, beginnend mit dem ersten Wochenende des Monats _________________________, 20., mithin in rd. zwei Monaten. |
2. |
Da unser Kind K _________________________ aufgrund der Umstände der Trennung den Kindesvater seit zwei Monaten nicht gesehen hat, vereinbaren wir die folgende Umgangsregelung ohne Übernachtung bis zum ersten Wochenende des Monats _________________________, 20. (wie oben): beginnend am folgenden Wochenende, den _________________________, 20…, sodann jeweils alle 14 Tage freitagnachmittags von 15 Uhr bis 18 Uhr sowie in der darauf folgenden Woche alle 14 Tage von Sonntag 9 Uhr bis 18 Uhr. |
3. |
Während der Sommerferien über einen zusammenhängenden Zeitraum von 3 Wochen in der ersten Ferienhälfte. |
4. |
Während der Herbstferien über einen zusammenhängenden Zeitraum von 1 Woche in der ersten Ferienhälfte. |
5. |
Hinsichtlich der Weihnachtsfeiertage und der Weihnachtsferien soll folgendes gelten:
(1) |
In der Ferienzeit bis zum 24.12., 10:00 Uhr, ist das Kind bei der Kindesmutter; |
(2) |
in den Weihnachtsferien, die in geraden Kalenderjahren beginnen (erstmals 2018), hat der Kindesvater Umgang mit K. _________________________ in der Zeit vom 24.12., 10:00 Uhr, bis 25.12., 18:00 Uhr und vom 1.1., 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr des Tages vor dem Beginn der Schule; |
(3) |
in den Weihnachtsferien, die in den ungeraden Kalenderjahren beginnen (erstmalig 2017), hat der Kindesvater Umgang vom 25.12., 18:00 Uhr bis 1.1., 12:00 Uhr. |
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6. |
Während der Osterferien über einen zusammenhängenden Zeitraum von 1 Woche, wobei in den Osterferien, die in geraden Kalenderjahren beginnen (erstmals 2018) die Woche am Ostersonntag 18 Uhr endet. In ungeraden Kalenderjahren ist die Woche so festzulegen, dass K. _________________________ das Osterfest zumindest bis einschließlich Ostersonntag bei der Kindesmutter verbringt, d.h. von Ostermontag 9 Uhr eine Woche, falls die verbleibende Ferienzeit dies zulässt, ansonsten 1 Woche vor dem Osterfest. Im letzteren Fall ist der Kindesvater berechtigt, das Kind zusätzlich Ostermontag von 9 Uhr bis 18 Uhr zu sich zu nehmen. |
7. |
Das Pfingstfest wird K. _________________________ in geraden Kalenderjahren (erstmals 2018) bei dem Kindesvater, in ungeraden Kalenderjahren (erstmals 2019) bei der Kindesmutter verbringen. |
8. |
Für Reisen in den Ferienzeiten gilt:
(1) |
Reiseziele innerhalb der Staaten der Europäischen Union (EU) bedürfen nicht der gemeinsamen Entscheidung; dasselbe gilt für die Länder USA, Kanada und Island; |
(2) |
Alle etwaigen sonstigen Reiseziele bedürfen einverständlicher Entscheidung der Erschien... | |