Rz. 170

Überlässt beispielsweise der bisher betreuende Elternteil die Pflege und Erziehung des Kindes vollständig einem Dritten, hat auch dieser Elternteil Barunterhalt zu leisten.[186]

 

Rz. 171

Wegen der Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuungsunterhalt ist sodann von beiden Eltern Barunterhalt pauschal in anfallender Höhe zu zahlen, entsprechend den Einkommensverhältnissen der Elternteile. Hierüber ist eine Einigung sinnvoll, ggf. mit den betreuenden Personen.

 

Rz. 172

 

Rechenbeispiel

Berechnung nach Stand Düsseldorfer Tabelle vom 1.1.2022.

Kind K, 13 Jahre alt, lebt im Haushalt der Großeltern; Einkommen der Eltern: M 3.000 EUR, F 2.500 EUR, die Großeltern erhalten das Kindergeld,

Bedarf des Kindes nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern 5.500 EUR (3.000 EUR + 2.500 EUR).

Einsetzbares Einkommen:

 
M: 3.000 EUR – 1.400 EUR (angemessener Selbstbehalt) = 1.600 EUR
F: 2.500 EUR – 1.400 EUR = 1.100 EUR
Gesamtes einsetzbares Einkommen:  
1.600 EUR + 1.100 EUR = 2.700 EUR
Unterhalt K:  
Bedarf 896 EUR – 219 EUR volles Kindergeld = 677 EUR
Anteil M:  
677 EUR X 1.600 EUR : 2.700 EUR = 401 EUR
Anteil F:  
677 EUR X 1.100 EUR : 2.700 EUR = 276 EUR

M hat an die Großeltern 401 EUR zu zahlen, F hat 276 EUR zu zahlen.

 

Rz. 173

Hierüber kann selbstverständlich eine Einigung getroffen werden, die nicht der Beurkundung bedarf, es sei denn, aus der Vereinbarung soll jederzeit vollstreckt werden können. Die Unterwerfung – hier der Eltern gegenüber den Großeltern – unter die sofortige Zwangsvollstreckung bedarf der notariellen Beurkundung.[187]

[186] OLG Hamm FamRZ 1999, 1449.
[187] Vgl. oben Muster 2.14, Rdn 151.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?