Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 64
Ist das Kind nicht erwerbspflichtig, weil es entweder nicht erwerbstätig sein darf oder zwar erwerbstätig sein kann, jedoch wegen vollzeitlicher schulischer Ausbildung nicht arbeiten muss, wird regelmäßig die Unterhaltspflicht der Eltern im vollen gesetzlichen Umfang einsetzen. Leben Eltern zusammen, wird der Unterhalt durch Naturalleistung und ggf. Taschengeld gewährt.
Rz. 65
Lebt das Kind im Falle einer Trennung bei einem Elternteil, so leistet dieser Betreuungsunterhalt in Form der Gewährung von Wohnung, Kleidung, Essen etc. hinsichtlich aller Lebensbedürfnisse des Kindes. Der nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil leistet den gesetzlichen Barunterhalt.
Rz. 66
Es besteht jedoch auch bei solchen Konstellationen für die Kindeseltern Anlass, eine Vereinbarung über die Gewährung des Unterhalts dem Grunde und der Höhe nach zu schließen.
Rz. 67
Es gibt Fälle, in denen ein Kind etwa durch Erbschaft vermögend geworden ist und aus der Vermögensmasse, beispielsweise vermietetem Wohnraum erhebliche eigene Einkünfte erzielt.
Um eine sichere Grundlage für beide Elternteile zu erhalten, könnte – ggf. im Rahmen sonstiger Unterhaltsvereinbarung – zum Kindesunterhalt sowie zu weiteren Kosten des Kindes z.B. für Sonderbedarf oder Mehrbedarf eine Vereinbarung getroffen werden.
Eine Vereinbarung, eingebettet beispielsweise in sonstige Regelungen, könnte wie folgt formuliert sein:
Rz. 68
Muster 2.7: Vereinbarung bei langfristig fehlender Bedürftigkeit des minderjährigen Kindes
Muster 2.7: Vereinbarung bei langfristig fehlender Bedürftigkeit des minderjährigen Kindes
Verhandelt am _________________________
Zu _________________________
Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts _________________________
_________________________
erscheinen
1. Herr _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________
2. Frau _________________________ geb. _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________
ausgewiesen durch _________________________
Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vorgenannte Vorschrift.
Die Erschienenen baten den Notar um die Beurkundung einer
Trennungs- und Unterhaltsvereinbarung
und erklärten vorab:
§ 1 Ausgangslage
_________________________
§ 2 Ehegattenunterhalt
_________________________
§ 3 Kindesunterhalt
1. |
Der Ersch. zu 1 ist nach seinem Einkommen grundsätzlich verpflichtet, für das Kind K _________________________ einen monatlichen, monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von _________________________ % des Mindestbedarfs der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle gemäß der jeweiligen Altersstufe des Kindes zu bezahlen. Hierauf ist die Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes, derzeit 109,50 EUR bedarfsdeckend anzurechnen, so dass sich ein monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von _________________________ EUR ergibt. |
2. |
Die Festsetzung des Unterhalts erfolgt auf der Grundlage des in § 2 Zif. 2 der Vereinbarung festgestellten anrechenbaren Nettoeinkommens des Ersch. zu 1. |
3. |
Die Erschienenen stellen dazu fest, dass das Kind K _________________________ derzeit nicht unterhaltsbedürftig ist. Es hat durch Erbschaft ein Mehrfamilienhaus geerbt, das unter Berücksichtigung von Kosten, Steuern und Rücklagen monatliche Einkünfte von durchschnittlich _________________________ EUR ergibt. Dieser Betrag übersteigt die grundsätzliche Zahlungspflicht des Ersch. zu 1 gemäß Zif 1 um mehr als das Doppelte. Solange die Einnahmen des Kindes die Zahlungspflicht um mehr als das Doppelte übersteigen, vereinbaren wir, dass der Ersch. zu 1 von der Zahlungsverpflichtung betreffend Kindesunterhalt befreit ist. Sinken die Einnahmen des Kindes unter das Doppelte der Zahlungsverpflichtung ab, ist der Ersch. zu 1 verpflichtet, den fehlenden Betrag aufzustocken. Die Ersch. zu 2 wird dem Ersch. zu 1 entsprechende Veränderungen unverzüglich mitteilen und ggf. nachweisen. |
§ 4 Vollstreckungsunterwerfung
_________________________
§ 5 Hinweise, Durchführung
_________________________
(Urkundsausgang, Unterschriften)
Rz. 69
Die vereinbarte Regelung in § 3 Zif. 3 beruht darauf, dass auch das minderjährige Kind die Früchte einer Erbschaft nicht in vollem Umfang für seinen Lebensunterhalt einsetzen sollte, sondern die Bildung weiterer angesparter Rücklagen möglich sein muss.
Eine andere Lösung wäre nicht korrekt, weil der Erblasser durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, für den Zeitraum der Minderjährigkeit eine erbrechtliche Lösung zu wählen, bei der das Kind überhaupt nicht in den Genuss der Früchte der Erbschaft gekommen wäre.
Die Regelung in § 4 zur Vollstreckung des Unterhalts beruht darauf, dass der Fall – partieller – Zahlungspflicht durchaus möglich ist. In diesem Fall verhindert die Möglichkeit sofortiger Vollstreckung langwierige und ggf. kostenträchtige gerichtliche Verfahren.
Es gibt aber auch Fälle, in den...