Rz. 174

Im Rahmen deutlich ungleich gewichtiger Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse kann es bei der Inanspruchnahme des nicht betreuenden Elternteils auf Zahlung von Barunterhalt zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern.[188]

 

Rz. 175

In solchen Fällen kann möglicherweise der betreuende Elternteil dazu verpflichtet werden, zusätzlich zu seiner Betreuungsleistung zum Barunterhalt des Kindes beizutragen. Dafür muss aber das Einkommen des betreuenden Elternteils deutlich dasjenige des barunterhaltspflichtigen Elternteils übersteigen.[189]

 

Rz. 176

Dem barunterhaltspflichtigen Elternteil, dem im Rahmen der Verpflichtung gegenüber einem betreuungsbedürftigen minderjährigen, unverheirateten Kind lediglich der notwendige Selbstbehalt verbleibt, muss darüber hinaus der angemessene Selbstbehalt verbleiben, wenn es dem betreuenden Elternteil möglich ist, zur Unterhaltszahlung beizutragen, ohne unterhalb seines angemessenen Selbstbehaltes zu gelangen.[190]

Wann ein solcher Fall vorliegt, ist im Einzelfall zu klären.

[188] BGH FamRZ 2002, 743; BGH FamRZ 2001, 1068 = FuR 2002, 248 m. Anm. Büttner; BGH FamRZ 1980, 994 m.w.N.
[189] So BGH FamRZ 2002, 743; Luthin, FamRB 2004, 39.
[190] BGH FamRZ 2011, 1041 = FuR 2011, 458.

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